„Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären“, urteilte der Bundesgerichtshof bereits im Juni. Rückwirkend lässt sich bei Falschberatung aber schwerlich ein Anspruch geltend machen: „Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden“, so der Urteilstext.

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In dem verhandelten Fall hatte 1996 eine Bank ihrem Kunden geraten, Immobilien zu erwerben und ein entsprechendes Darlehen von rund 52 Millionen DM gewährt. Die beratende Bank erhielt für ihre Vermittlungsleistung eine Provision von 1,3 Millionen DM. Der Kläger verlangte Schadensersatz von seiner Bank: Diese hätte versäumt, ihn über die Provision aufzuklären. Hätte die Bank dies getan, wäre es aus seiner Sicht nicht zum Geschäftsabschluss gekommen.

Grundsatzurteil für Innenprovisionen - zumindest für künftige Beratungen

Banken müssen durchaus über Vertriebsprovisionen aufklären - an dieser Stelle passiert durch das Urteil nichts Neues. Rückvergütungen aus Verwaltungskosten, sogenannte Kick-Backs müssen seit Jahren angegeben werden. Banken mussten haften, wenn sie diesen Aufklärungspflichten nicht nachkamen. Entsprechende Schadenersatzforderungen z.B. bei geschlossenen Fonds hatten in der Vergangenheit Erfolg.

Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine solche Rückvergütung, sondern um eine sogenannte Innenprovision: Sie wurde versteckt aus dem Anlagebetrag gezahlt. Inwieweit diese von einer Aufklärungspflicht betroffen gewesen sei, klärte der Bundesgerichtshof für die Vergangenheit nicht abschließend. Künftig jedoch haben sich solche Diskussionen über Innenprovisionen erledigt. Die beratende Bank muss daher ab dem 1. August 2014 über den Empfang solch versteckter Vertriebsprovisionen aufklären, so der höchstrichterliche Beschluss.

Der Transparenzgedanke des Gesetzgebers

Entscheidend war der Transparenzgedanke des Gesetzgebers. So hatte die Politik mit umfassenden Transparenzvorschriften in Gesetzesnovellen auf den provisionsbasierten Vertrieb von Kapitalanlagen reagiert. Beispielsweise geschah dies mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, Wertpapierhandelsgesetz, Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung, Gewerbeordnung oder dem Honoraranlageberatungsgesetz.

Öffentlichrechtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind von den in den Novellen definierten Verhaltens, Organisations- und Transparenzpflichten jedoch nicht betroffen. Weil Anleger eine entsprechende Aufklärung im Rahmen eines Beratervertrages erwarten können, müsse der Transparenzgedanke aber auch bei Zuwendungen Dritter berücksichtigt werden, so die Urteilsbegründung.

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Gegebenenfalls kann der BGH mit diesem Urteil nun auch auf den jüngst vom OLG Celle verhandelten Fall reagieren.

Bundesgerichtshof (BGH)

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