Grundsätzlich sind Angestellte, die an einer Firmenfeier oder einem Betriebsausflug ihres Arbeitgebers teilnehmen, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Stehen diese Veranstaltungen nicht allen Arbeitnehmern offen, kann es jedoch sein, dass die Unfallversicherung im Falle eines Unfalls nicht greift. Den betreffenden Fall entschied das Sozialgericht Darmstadt jetzt zugunsten der Berufsgenossenschaft.

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Gesetzlicher Unfallschutz gilt nur für Betriebsveranstaltungen, die allen Mitarbeitern offen stehen

Neben dem Weihnachtsumtrunk der Dienststelle mit 230 Angestellten durften die Unterabteilungen des Unternehmens, bei dem die Frau beschäftigt ist, während der Dienstzeit eine eigene Weihnachtsfeier organisieren. In der Unterabteilung der Frau arbeiten 13 Beschäftigte. Bei dem Unternehmen handelte es sich um die Rentenversicherung Hessen mit insgesamt 2350 Beschäftigten.

Die Mitarbeiterin klagte gegen den Entscheid der Berufsgenossenschaft beim Sozialgericht Kassel. Zwar hob das Sozialgericht den Bescheid auf und stellte einen Arbeitsunfall fest. Die Berufsgenossenschaft legte jedoch Berufung ein. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht Darmstadt.

Das Sozialgericht Kassel gab der Berufsgenossenschaft recht

Die zuständigen Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Ihr Urteil (Az.: L 3 U 125/13) begründete das Sozialgericht damit, dass die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern des Unternehmens offen gestanden habe.

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Bei einer Weihnachtsfeier kann bei großen Unternehmen an Stelle der gesamten Belegschaft auch eine einzelne Abteilung treten. Dies wäre im Falle der Rentenversicherung Hessen die örtliche Dienststelle gewesen. Mit den dort beschäftigten 230 Mitarbeitern hätte für das Sozialgericht eine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Im Fall der Klägerin führte die Weihnachtsfeier jedoch eine Unterabteilung mit 13 Mitarbeitern durch. Laut Sozialgericht unterliegt diese Veranstaltung nicht dem Unfallversicherungsschutz.

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