Sind Kinder auch in der Obhut einer Tagesmutter gesetzlich unfallversichert? Über diese Frage musste aktuell das Sozialgericht Düsseldorf entscheiden, wie der Informationsdienst haufe.de berichtet.

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Im verhandelten Rechtsstreit hatten die Eltern eines inzwischen vierjährigen Kindes aus Wuppertal geklagt. Der Kleine hatte sich während der Betreuung durch eine Tagesmutter den Arm mit kochend heißem Tee verbrüht. Das Kind erlitt so schwere Verletzungen, dass eine Hauttransplantation erforderlich wurde, und musste mehrere Tage in einer Klinik behandelt werden.

Muss die Unfallkasse oder die Haftpflicht zahlen?

Die Unfallkasse NRW hatte zunächst einen Arbeitsunfall anerkannt, so dass sämtliche Behandlungs- und Folgekosten durch die gesetzliche Unfallversicherung getragen wurden. Die Tagesmutter war damit aus der Haftung entlassen. Dies reichte den Eltern des verunglückten Kindes jedoch nicht, wollten sie doch auch ein Schmerzensgeld gegenüber der Tagesmutter geltend machen.

Deshalb klagten die Erziehungsberechtigten gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles durch die Gesetzliche Unfallkasse. Sie wollten damit erreichen, dass die Haftpflichtversicherung der Tagesmutter für den verursachten Schaden einspringen muss – inklusive Schmerzensgeldanspruch.

Wenn Tagesmutter behördliche Erlaubnis hat, haftet die gesetzliche Unfallversicherung

Die Richter des Sozialgerichtes Düsseldorf folgten der Argumentation der Eltern hingegen nicht. Sie betonten stattdessen, dass der Wortlaut des Sozialgesetzbuches die Kindertagespflege 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass die Tagesmutter eine behördliche Erlaubnis für die Betreuung von Kindern besitze.

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Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach alle Kinder, die von einer geeigneten Person betreut werden, den Schutz der Unfallversicherung genießen. Demnach sei es für den Versicherungsschutz auch nicht ausschlaggebend, ob das Kind von einer Tagesmutter oder einer ausgebildeten Erzieherin im Kindergarten betreut werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (SG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014, S 1 U 461/12).

Haufe

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