Er kann sich jedoch bei seinen Mietern schadlos halten, wenn diese den Schlüssel verloren haben. Im betreffenden Fall hatte der Mieter einer Eigentumswohnung bei Übernahme laut Übergabeprotokoll zwei Wohnungsschlüssel erhalten, konnte jedoch beim Auszug nur noch einen Schlüssel zurückgeben. Dies meldete der Vermieter dem Verwalter der Wohnanlage, der von ihm die Kosten für den anstehenden Austausch der Schließanlage anforderte. Daraufhin verklagte der Vermieter den ausgezogenen Mieter auf Schadensersatz.

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Laut Bundesgerichtshof (VIII ZR 205/13) rechtfertigt der Verlust eines Wohnungsschlüssels den Austausch der Schließanlage, da zu befürchten ist, dass der verlorene Schlüssel durch Unbefugte genutzt wird. Für den Schaden hafte der betroffene Wohnungseigentümer, da er sich das Verschulden seiner Mieter zurechnen lassen müsse. Der Vermieter könne sich jedoch beim Mieter schadlos halten. Allerdings müsse dieser erst dann zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Vorher liege noch kein einklagbarer Schaden vor.

Um ein solches Risiko abzusichern, kann im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung das Schlüsselrisiko integriert werden. Der Versicherungsschutz umfasst den Ersatz einer Schließanlage einschließlich vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wie ein Notschloss oder Objektschutz. Bei diesem Baustein gibt es aber feine Unterschiede. So wird in den Versicherungsbedingungen unter anderem zwischen privaten und fremden Schlüsseln oder Wohnungs- und Eingangstür unterschieden.

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Für den Schlüsselschaden stellen die meisten Versicherer nur eine begrenzte Summe zur Verfügung. Für Folgeschäden, wie Diebstahl oder Einbruch, wird kein Versicherungsschutz gewährleistet.

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