Ab voraussichtlich Sommer 2014 müssen alle Versicherungsvermittler dem Kunden die Provision vor dem Vertragsabschluss ausweisen, und zwar in Euro und Cent. Dies geht nach Ansicht der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) eindeutig aus dem neuen Paragraphen 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hervor, den das Bundeskabinett bereits am 4.6.2014 beschlossen hat und den der Bundestag voraussichtlich noch im Juli verabschieden dürfte. Gegenüber Versicherungsbote bestätigte eine Sprecherin des Bundesfinanzminsteriums diese Sichtweise.

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Die bisherige Norm ergänzt der Gesetzgeber um folgenden dritten Absatz:
Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach § 62 zu dokumentieren.“
Zudem werden die Versicherer durch eine Ergänzung des Paragraph 7 VVG verpflichtet, Kunden in der Lebens- und Krankenversicherung neben den Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich auch die Verwaltungskosten mitzuteilen.
„Angesichts der Eile, mit der die bisherige Expertenanhörung stattfand und mit der die Bundesregierung dieses Gesetzesvorhaben vorantreibt, ist zu erwarten, dass der Bundestag die neuen Gesetzesvorschriften in etwa auch so wie bisher formuliert verabschieden wird“, sagt VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. Das neue Gesetz wird gültig mit Verkündung.

Bedeutung und Schwierigkeiten der Provisionsoffenlegung

Die Provisionsoffenlegung ist nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfes nicht auf die Lebensversicherung beschränkt und somit bei allen Vertragsarten zu beachten. Da Provisionen prozentual unterschiedlich hoch sind, etwa je nach Zahlungsweise des Kunden, erwartet das Finanzministerium, dass die Angaben nun „in Euro und Cent“ zu erfolgen haben.

Zweiter wesentlicher Aspekt der Gesetzesänderung: Es sind nach Einschätzung von VSAV-Vertrauensanwalt Johannes Fiala die gesamten mit dem Versicherer vereinbarten Provisionen der jeweiligen Vertriebsgesellschaft offenzulegen, also nicht nur diejenigen des jeweiligen Vermittlers. Diese Darstellung der Offenlegung entspräche etwa der aus einem AIF-Kapitalanlageprospekt, in dem ebenfalls die gesamte Provision ausgewiesen werden soll, so der Autor und Anwalt für Haftpflichtversicherungsfragen. Für Vertriebspools, Strukturvertriebe und Assekuradeure dürfte sich das Geschäft mit Versicherungen damit deutlich erschweren.

Die Versicherer werden, alleine schon durch ihren neu auferlegten (GDV-) Kodex, überprüfen müssen, ob die Vermittler oder Untervermittler die Gesamtprovision korrekt angegeben haben. Unkorrektheiten könnten zu Rückabwicklungen führen. Erweist sich sogar eine Täuschung über die Provisionshöhe, steht die Zulassung des Vermittlers auf dem Spiel.

Versicherungsvertrieb in der Zukunft

Insgesamt versucht die Politik durch das neue Gesetz offensichtlich eine Stärkung des Verbraucherschutzes zugunsten der Honorarberatung zu erreichen. Nach Ansicht des VSAV wird dadurch das Vordringen der Honorarberatung und der Vertrieb von Nettotarifen, insbesondere im Vertrieb der Gewerbe- und Industrieversicherungen unterstützt. Der Kunde wird die Provision in Euro stärker ins Verhältnis setzen zum gefühlten Wert der Beratung und zum Zeiteinsatz des Vermittlers. Der Kunden- und Verbraucherschutz wird dadurch weiter gestärkt, was bei einer Vielzahl von Vermittlern zu einer Neuausrichtung, Weiterqualifizierung und auch zu einer Ausdünnung des Vermittlermarktes führen wird.

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Der VSAV empfiehlt Vermittlern eine schnelle Einstellung auf die neue Situation und ggf. eine Neuausrichtung ihrer bisherigen Arbeitsweise. Er wird seinen Mitgliedern durch die Leistungen seiner Netzwerkpartner und seine Informationspolitik dabei alle Unterstützung gewähren. So könnten Vermittler sogar von der neuen Gesetzgebung profitieren, indem sie sich in der geforderten gesetzlichen Vorgabe und mit einer hohen Beratungsqualität positiv vom Wettbewerb abheben und auch im Vergleich mit Honorarberatern gut abschneiden.

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