Ziel des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist es, die Rechte der Verbraucher zu stärken. Dazu werden die Vorschriften, die bislang für Verträge gelten, die im Fernabsatz geschlossen wurden, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail, voll auf Verträge übertragen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das betrifft auch den Abschluss von Bausparverträgen, bestätigte der Verband Privater Bausparkassen auf Anfrage von Versicherungsbote.

Künftig gelten in beiden Fällen sehr umfangreiche Informationspflichten. Die Bausparkasse hat dem Verbraucher - und zwar bevor dieser den Vertrag unterzeichnet - die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weitere im Einzelnen definierte Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, USB-Stick, CD-Rom, E-Mail etc.) mitzuteilen.

Veraltete Anträge können zu ewigem Widerrufsrecht führen

Zudem wird dem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt, wobei die Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, nicht aber vor Erfüllung der Informationspflichten zu laufen beginnt. Werden die Informationspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht korrekt erfüllt, steht dem Verbraucher bei Finanzdienstleistungen ein ewiges Widerrufsrecht zu. Deshalb ist bei der Erfüllung der Informationspflichten besondere Sorgfalt geboten.
Neu ist auch, dass der Widerruf zukünftig mündlich erteilt werden kann, auch wenn dem Verbraucher aus Beweisgründen hiervon abzuraten ist.

Wer Bausparverträge vermittelt, sollte darauf achten, ab 13.06.2014 die aktuellen Vertragsunterlagen zu verwenden. Und ggf. Rücksprache mit der Bausparkasse halten. Laut Verband der Privaten Bausparkassen können die neuen Vorgaben fristgerecht umgesetzt werden, da die Bausparkassen frühzeitig entsprechende Maßnahmen eingeleitet hätten.