Dieses zwischenstaatliche Abkommen ergänzt die EU-Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus für Banken. Es ist notwendig, da die Rechtsgrundlage der EU-Verordnung (Art. 114 AEUV), nicht ausreicht, um die Übertragung von national erhobenen Bankenabgaben auf einen europäischen Abwicklungsfonds und deren schrittweise gemeinsame Nutzung regeln zu können. Dies wird nun durch das zwischenstaatliche Abkommen geregelt.

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Banken abwickeln, ohne den Steuerzahler zu belasten

„Unser Ziel ist es, einen einheitlichen Rahmen zu schaffen, mit dem Banken effektiv abgewickelt werden können, ohne den Steuerzahler zu belasten. Die Lasten, die aus den Verlusten von Banken entstehen können, können künftig nach klaren Regeln verteilt werden. Dies bedeutet, dass Bankeigentümer und Gläubiger vorrangig an den Verlusten beteiligt werden. Ein solcher Mechanismus braucht eine solide rechtliche Grundlage. Diese schaffen wir nun mit dem zwischenstaatlichen Abkommen. Wichtig ist nun, dass die Kommission rasch einen Vorschlag zur europäischen Bankenabgabe vorlegt“, sagte Bundesfinanzminister Schäuble.

Die konkrete Methode zur Berechnung der Bankenabgabe muss noch festgelegt werden. Dazu wird die Europäische Kommission einen Vorschlag vorlegen. Grundsätzlich müssen alle Banken einzahlen. Die Bundesregierung will sich dafür einsetzen, dass bei der Bemessung der Abgaben das Proportionalitätsprinzip Berücksichtigung findet, sodass eine angemessene Entlastung kleinerer Banken möglich ist.

Der künftige Abwicklungsfonds soll durch Bankenabgaben gespeist werden, die auf nationaler Ebene erhoben werden. Bis zum 1. Januar 2024 werden auf diese Weise Mittel in Höhe von bis zu 1,0 % der gesicherten Einlagen eingesammelt. Dies entspricht nach Schätzungen der EU-Kommission rd. 55 Mrd. EUR.

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Da das System auf national erhobenen Bankenabgaben beruht, startet der Fonds als ein System mit nationalen Kammern, in die die Bankengelder auf der Grundlage des IGA übertragen werden. In der Aufbauphase stehen für Bankenabwicklungen in einem Land zuvorderst die von der jeweiligen nationalen Bankenindustrie gezahlten Abgaben zur Verfügung. Eine gemeinsame Nutzung dieser Gelder ist schrittweise im Laufe von acht Jahren ab 2016 geplant; einer darüber hinausgehenden Kreditvergabe zwischen nationalen Kammern kann der betroffene Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen widersprechen.

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