Abschreibungsrechner

Für zwei Dinge sind Abschreibungen grundlegend: Zum einen für das Handels- und Bilanzrecht, um den Wertverlust von zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen zu ermitteln. Zum anderen für das Steuerrecht – alle Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften mit Anschaffungskosten über 800 Euro müssen linear über die geschätzte Nutzungsdauer hinweg steuerlich abgesetzt werden (und dementsprechend abgeschrieben werden).

Unser Abschreibungsrechner hilft Ihnen, den Wertverlust gemäß Bilanzrecht oder den Abschreibungsbetrag gemäß Steuerrecht richtig auszurechnen.

Abschreibungen gemäß Handels- und Bilanzrecht

Andauernde Nutzung mindert den Wert von Gegenständen. Für Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, schreibt deswegen Paragraf 253 Handelsgesetzbuch (HGB) Abschreibungen vor. Erste Bedingung: Vermögensgegenstände sind in der Wertbestimmung höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sodann muss die Nutzungsdauer geschätzt werden für einen solchen Gegenstand – hier können zum Beispiel die Tabellen des Bundesfinanzministeriums genutzt werden, die für steuerliche Abschreibungen veröffentlicht werden.

Ist keine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer möglich, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Folgende zwei Arten der Abschreibung sind im Handelsrecht möglich:

Die lineare bilanzielle Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung teilt man den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert einfach durch die genutzten Jahre. So beträgt für einen Gegenstand mit Anschaffungskosten von 4.500 Euro sowie fünf Jahren Nutzdauer der jährliche Abschreibungsbetrag 900 Euro:

  • Jahr 1: 900 Euro Abschreibung/ 3.600 Euro Restbuchwert
  • Jahr 2: 900 Euro Abschreibung/ 2.700 Euro Restbuchwert
  • Jahr 3: 900 Euro Abschreibung/ 1.800 Euro Restbuchwert
  • Jahr 4: 900 Euro Abschreibung/ 900 Euro Restbuchwert
  • Jahr 5: 900 Euro Abschreibung/ 0 Euro Restbuchwert

Die lineare Abschreibung ist der Normalfall. Handelsrechtlich wird in Ausnahmefällen aber auch noch eine zweite Abschreibungsmöglichkeit zugelassen – die arithmetisch-degressive Abschreibung. Zwar nur in Ausnahmefällen angewandt, kann diese auch mit unserem Abschreibungsrechner errechnet werden.

Die arithmetisch-degressive Abschreibung

Wichtig: Die arithmetisch-degressive Abschreibung ist nur noch im Handelsrecht erlaubt, nicht aber im Steuerrecht. Wenn noch angewandt, dann meist als digitale Abschreibung – das bedeutet, die Summe wird derart aufgeteilt, dass nach der Nutzungsdauer des Gegenstands der Restbuchwert bei 0 Euro liegt.

Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung bleibt der Abschreibungsbetrag nicht gleich, sondern vermindert sich jedes Jahr um den gleichen Wert. Errechnet wird der jährliche Abschreibungsbetrag folgendermaßen:

Zunächst müssen die Jahresziffern der Nutzungsdauer zusammengezählt werden. Für unser Beispiel (Nutzungsdauer von fünf Jahren) bedeutet dies die Rechnung:

1 + 2 + 3 + 4 + 5 = 15.

Die Summe wird nun zum Nenner des Bruchs. Im Zähler steht das Nutzjahr in abnehmender Reihenfolge. Dieser Bruch bezieht sich jeweils auf die Gesamtsumme:

  • 1. Jahr: 5/15 von 4.500 Euro = 1.500 Euro Abschreibung (3.000 Euro Restbuchwert)
  • 2. Jahr: 4/15 von 4.500 Euro = 1.200 Euro Abschreibung (1.800 Euro Restbuchwert)
  • 3. Jahr 3/15 von 4.500 Euro = 900 Euro Abschreibung (900 Euro Restbuchwert)
  • 4. Jahr: 2/15 von 4.500 Euro = 600 Euro Abschreibung (300 Euro Restbuchwert)
  • 5. Jahr: 1/15 von 4500 Euro = 300 Euro Abschreibung (0 Euro Restbuchwert)

Angewendet wird diese Form der Abschreibung, wie erwähnt, nur noch im Handels- und Bilanzrecht – besonders dort, wo eine lineare Abschreibung zu Beginn einen zu geringen und zum Ende einen zu hohen Abschreibewert erzeugt. Die arithmetisch-degressive Abschreibung kommt also dort zum Zug, wo der gleichmäßige Wert über die Nutzjahre die Dynamik des Wertverlusts nicht angemessen wiedergibt.

Abschreibung gemäß Steuerrecht: die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA)

Vorauszusetzen ist: Schon seit 1985 ist die arithmetisch-degressive Abschreibung im Steuerrecht verboten – demnach kann eine Abschreibung nur noch durch lineare Berechnung erfolgen. Betroffen sind alle Wirtschaftsgüter zur Einkommenserzielung, die einen geringwertigen Anschaffungswert übersteigen: Das sind alle Wirtschaftsgüter über 800 Euro Anschaffungswert.

Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert über 800 Euro können nicht mit einem Mal von der Steuer abgesetzt werden, sondern nur anteilig nach Nutzungsdauer – gemäß linearer Abschreibung.

Die Nutzungsdauer ist gemäß der betrieblichen Verwendung zu schätzen – hierbei helfen erneut die AfA-Tabellen des Bundesministerium für Finanzen (BMF). Gesetzliche Grundlage der AfA ist Paragraf 7 Einkommensteuergesetz (EStG).

Über die Rechenfunktion der lineare Abschreibung lässt sich mit unserem Abschreibungsrechner auch errechnen, wie hoch der jährliche Abschreibungswert für eine Anschaffung ist, den man von der Steuer absetzen kann.

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