Bundesarbeitsgericht: Pensionssicherungsverein muss nicht voll für gekürzte Betriebsrente einspringen
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes birgt Fallstricke für Betriebsrentner. Kann weder die Pensionskasse noch der Arbeitgeber für die Höhe der Betriebsrente garantieren, muss auch der Pensionssicherungsverein (PSV) nur bis zu einem anteiligen Betrag einspringen, wenn der Träger als Versicherungsverein organisiert ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile nachgebessert und die Haftung des Sicherungsvereins verschärft.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bedeutet schlechte Nachrichten für Betriebsrentner. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen und kann auch der Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz die Lücke nicht ausgleichen, so muss der Pensionssicherungsverein a.G. den Ruheständler nicht den vollen Fehlbetrag ersetzen. Auf das Urteil macht aktuell Rechtsanwalt Tobias Neufeld auf Legal Tribune aufmerksam (Urteil vom 21.07.2020, Az. 3 AZR 142/18).
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Pensionskasse und Firma angeschlagen
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Rentner geklagt, dessen Arbeitgeber Fehlbeträge bei seiner Betriebsrente nicht mehr ausgleichen konnte. Er hielt eine Rente über die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW). Sie hatte über einen Beschluss der Mitgliederversammlung bereits 2003 die Renten ihrer Versicherten deutlich nach unten korrigieren müssen, nachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.
Für den gekürzten Betrag kam fortan der Arbeitgeber auf. Zehn Jahre lang zahlte die Firma für die Rentenlücke: Grundlage war die Ausfallhaftung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Doch dann fiel auch der Arbeitgeber in die Insolvenz. Die Fehlbeträge wurden ihm nun nicht mehr ausgeglichen.
Daraufhin zog der Rentner vor Gericht und wollte seine Rente vom Pensionssicherungsverein (PSV) aufgestockt haben. Hier begannen die Probleme, denn eigentlich muss der Verein nur bei bestimmten Arten der Betriebsrente leisten: einer Direktzusage, Unterstützungskassenzusage, Pensionsfonds- oder Direktversicherungszusage.
Der Rentner war aber bei einer Pensionskasse versichert. Pensionskassen mit der Rechtsform VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sind nicht von der Einstandspflicht erfasst, somit fallen sie eigentlich durch das Sicherungsnetz: auch, weil der Gesetzgeber vor der Versichererlobby einknickte und trotz erheblicher Risiken der Geschäftsmodelle zahlreiche Ausnahmen beim Insolvenzschutz der Renten gestattete. Die in einer Pensionskasse organisierten Arbeitgeber zahlen auch keinen Beitrag in den Sicherungsverein.
- Bundesarbeitsgericht: Pensionssicherungsverein muss nicht voll für gekürzte Betriebsrente einspringen
- ...überraschendes Urteil der Vorinstanz