Bei der Erstattung der Kosten für eine sogenannte In-vitro-Befruchtung orientieren sich private Krankenversicherungen gerne an den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese beteiligen sich an bis zu drei Behandlungen mit 50 Prozent der Kosten. Allerdings ist der Zuschuss nur Ehepaaren vergönnt.

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Im betroffenen Fall hatte eine Frau vor der Eheschließung einen Versuch zur künstlichen Befruchtung per In-vitro-Fertilisation vornehmen lassen. Die Behandlung hatte Kosten in Höhe von 11.771 Euro verursacht.

Zwar schlossen die Vertragsbedingungen der privaten Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung mit ein. So könnten bis zu drei Behandlungsversuche aufgrund von organisch bedingter Unfruchtbarkeit sowie bei hinreichender Aussicht auf Erfolg übernommen werden. Allerdings wurde dies auf verheiratete Personen eingeschränkt. Zudem dürften ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Beschränkung der Kostenerstattung auf verheiratete Paare unzulässig

Die Frau ging daraufhin rechtlich gegen die Beschränkung der Kostenerstattung auf verheiratete Paare vor. Während das Landgericht Mannheim ihre Klage abwies und ihr lediglich Leistungen für drei Behandlungsversuche nach ihrer Eheschließung zusprach, kam das OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 107/17) zu einer anderen Entscheidung. So hielten die Richter die Beschränkung der Kostenerstattung auf Ehepaare für unzulässig. Demnach müssten private Krankenversicherungen auch Unverheiraten die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten.

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Das Gericht verwies darauf, dass private Versicherer im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenkassen "ausschließlich wirtschaftliche Interessen" verfolgen würden. Daher sei die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch als willkürlich einzustufen. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Da die Folgen der Rechtssprechung in diesem Fall von großer Bedeutung für die Versicherungswirtschaft ist, ließ das OLG eine Revision zu. Das letzte Wort hat nun wahrscheinlich der Bundesgerichtshof.