Anstoß der Untersuchungen war ein Einzelfall. Hier wurde im Rahmen einer Prüfung festgestellt: „dass eine Zeit des Bezugs von Erwerbsminderungsrente im Umfang von etwa neun Jahren zu Unrecht nicht als Anrechnungszeit bei der folgenden Altersrente berücksichtigt worden war. Der Rentenversicherungsträger hat auf die Prüffeststellung des Bundesversicherungsamtes hin die Zeit des Rentenbezugs als Anrechnungszeit im Versicherungskonto ergänzt und die Regelaltersrente auf dieser Grundlage neu festgestellt. In dem betroffenen Einzelfall ergaben sich (unter Berücksichtigung weiterer Korrekturen) eine Nachzahlung von mehr als 7.500 Euro und eine Erhöhung des monatlichen Rentenzahlbetrags um etwa 500 Euro.

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Auf Grund dieses Einzelfalls hat das Bundsversicherungsamt eine Stichprobe von weiteren 293 Fällen untersucht. Dabei wurde der Verdacht bestätigt, dass es sich bei dem Rechenfehler nicht um einen Einzelfall handelt. Die betroffenen Rentner wurde bereits informiert. In insgesamt 35 Fällen war eine Nachzahlung notwendig, die sich in Summe auf über 50.000 Euro beläuft. Es fanden sich jedoch auch 4 Fälle von Überbezahlung. Diese beliefen sich in Summe auf über 4.000 Euro. Die Überprüfung weiterer 808 Fälle steht noch aus.

Die Zeiten des Erhalts einer Erwerbsminderungsrente muss bei der Berechnung der Altersrente mit angerechnet werden. Laut der Deutschen Rentenversicherung sind die Regeln dafür wie folgt:

Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung vor der für den Versicherten maßgeblichen Altersgrenze, müssen Abschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat, mit dem früher die Rente begonnen wird, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Von 2001 bis 2011 waren abschlagfreie Renten ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von 10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger waren. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich auch die Altersgrenze für die Höchstabschläge von 60 Jahren auf 62 Jahre und jünger. Ab 2024 können Versicherte eine abschlagfreie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst mit 65 Jahren bekommen. Wer dann jünger ist, muss Abschläge von bis zu 10,8 Prozent hinnehmen.

Bei jungen Menschen zählen nicht nur die wenigen bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte Zurechnungszeit. Bei Renten, die ab dem 1. Juli 2014 beginnen, ist es die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 62. Lebensjahr. Hat die Rente bereits vorher begonnen, endet die Zurechnungszeit mit dem 60. Lebensjahr. Die Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.

Beginnt Ihre Rente vom 1. Juli 2014 an, bleiben bei der Ermittlung dieses Durchschnittswertes die letzten vier Jahre bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung unberücksichtigt, wenn die Versicherungszeiten, die der Versicherte in diesen vier Jahren zurückgelegt hat, den Durchschnittswert vermindern und sich damit ungünstig auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken würden.

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Bundsversicherungsamt - Tätigkeitsbericht 2014

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