Bis Januar 2011 wurden auf der Webseite des Kaffeerösters Tchibo neben klassischen Versicherungen auch Finanzprodukte per Mausklick offeriert. Dazu war der Kaffeegigant eine Zusammenarbeit mit Direktversicherer Asstel eingegangen.

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Dagegen klagte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW), der von seinen Mitgliedern, dem ebenfalls in Düsseldorf ansässigen Brancheninformationsdienst versicherungstip und dem Berliner 'AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung' eingeschaltet wurde.

Nach dem Landesgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg hat nun auch der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Tchibo-Aktivitäten für einen reinen Tippgeber zu weit gingen, da nicht nur Kontaktdetails weitergegeben, sondern dem Kunden die Möglichkeit zu einem Online-Abschluss für konkrete Produkte offeriert wurden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Vor Gericht war entscheidend, ob der Kaffeeröster nur als sogenannter Tippgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit war oder ob eine Versicherungsvermittlung stattfand. Die Anforderungen an Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen sind hoch und gesetzlich geregelt. Diese Regelungen dienen dem Verbraucherschutz und dem fairen Wettbewerb.

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Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, zeigt sich sehr zufrieden: „Der Gesetzgeber hat eindeutig bestimmt, dass die Vermittlung von Versicherungen an klare Vorgaben geknüpft ist: eine Qualifikation des Vermittlers, eine Dokumentation des obligatorischen Beratungsgesprächs, Informationspflichten, den Abschluss einer Versicherung gegen Vermögensschäden des Kunden und an eine Registrierung. Diese Vorgaben des Gesetzgebers schienen weder die Aufsichtsbehörden noch Tchibo und die Partnerversicherung Asstel für relevant zu halten. Es ist eine gute Nachricht für alle kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler und die Verbraucher!“

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