Demnach handelt es sich auch bei den vermeintlichen „Service Calls“ um Werbung im Sinne des UWG – geschehen diese ohne Einwilligung des Kunden, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Müsse doch jede Äußerung als Werbung gelten, die „objektiv darauf gerichtet“ wäre, „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers den Absatz zu fördern.“

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Um Werbung handelt es sich also zunächst, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bewegt werden soll. Jedoch – und darauf weist das Gericht explizit hin – auch ein mittelbarer Versuch, den Verbraucher auf ein bestimmtes Produkt zu lenken, gilt als Werbung im Sinne des UWG. Und diese weite Auslegung berührt das Vermittler-Geschäft im Kern.

Denn gemäß der Urteilsgründe des Gerichts dient auch eine Frage nach der Zufriedenheit des Kunden als Werbung, sobald diese dazu dient, entweder einen Kunden zu behalten oder künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Das trifft sogar dann zu, wenn zum Beispiel ein Anruf gar nicht dem Angebot konkreter Produkte dient, sondern wenn mit der Zufriedenheit nur die Wechselwilligkeit des Kunden ergründet werden soll. In diesem Sinne kann jeder Kundenkontakt zur Bestandspflege als „Werbung“ verstanden werden.

Korrespondierende Maklerpflichten: Erfüllbar im Einklang mit Wettbewerbsrecht

Gibt es aber tatsächlich eine Pflicht zur Nachbetreuung durch das Versicherungsvertragsgesetz, so dass Anrufe wie jener des Maklers sogar geboten sind? Diese Frage hat das Gericht bewusst offen gelassen. Das hat seinen Grund: Die Beantwortung der Frage ist für die Urteilsfindung gar nicht entscheidend.

Denn selbst, wenn das Versicherungsvertragsgesetz Maßnahmen wie die Anrufe geboten erscheinen lässt, müssen laut Gericht „die korrespondierenden Pflichten in jedem Falle im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht“ erfüllt werden. Was Makler und Vermittler folglich beachten müssen, um sich nicht des Risikos einer Abmahnung oder gar eines hohen Bußgeldes auszusetzen, führt das Gericht in seinen Urteilsgründen aus.

Kontaktiert demzufolge ein Makler den Kunden telefonisch, darf er „diese telefonische Kontaktaufnahme gem. § 7 Abs. Nr. 2 UWG nur dann für eine (mittelbare) Werbung nutzen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden eingeholt hat“. Er könne also die „telefonische Kontaktaufnahme zum Kunden durch die vorherige ausdrückliche Einwilligung legitimieren lassen.“ Rechtsexperten wie Anwalt Björn Thorben raten aufgrund dieses Urteils, zukünftig „neben dem Maklervertrag auch entsprechende Einwilligungen des Kunden aus datenschutzrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher Hinsicht“ einzuholen. Und dies hat wohl zukünftig routinemäßig im Voraus zu geschehen.

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Falls diese Einwilligung aber fehlt, liefert just das Oberlandesgericht einen weiteren Vorschlag. Könne der Makler „in Ermangelung einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung" doch auch „alternativ einen anderen Kommunikationsweg anstelle der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Kontaktwege wählen“, um nicht gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

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