Arzt klärte nicht transparent über drohende Kosten auf

Aufgrund dieser gerichtlichen Niederlage gegen den Krankenversicherer verklagte der Ehemann – aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau – nun den behandelnden Arzt auf Schadenersatz in Höhe der Kosten: Der Arzt sollte die 3.517,50 € für die Behandlung der Frau zurückerstatten. Geltend machen wollte der Kläger hierfür verletzte Informationspflichten zu finanziellen Folgen der Therapie. Denn der Arzt hatte zwar im Behandlungsvertrag darüber aufgeklärt, dass sein neues Therapieverfahren nicht in der Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen (GOÄ) gelistet ist. Auch wurde durch den Vertrag zugestanden, dass die PKV unter Umständen „nicht alle Gebührenziffern der analogen GOÄ-Rechnung anerkennen wird“. Jedoch entstand der Eindruck, es wären nur einzelne Posten, die für die privat versicherte Patientin zusätzlich anfielen.

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Zumal der Vertragstext beschwichtigte: „Die Rechnungslegung“ lehne sich „eng an die GOÄ an“, damit „weitgehend ein Zahlungsausgleich durch die PKV erfolgen kann“. Keineswegs wurde die Patientin darüber aufgeklärt, dass aufgrund des wissenschaftlichen Kenntnisstandes eine völlige Ablehnung der Kostenübernahme durch die PKV droht. Der Arzt hatte also seine durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgeschriebene Pflicht verletzt, die Patientin vor Beginn einer Behandlung über voraussichtliche Kosten angemessen in Textform informieren.

Informationspflichten sollen Patienten „vor finanziellen Überraschungen schützen“

Der Rechtsstreit ging nun durch drei Instanzen – und sah zunächst ganz danach aus, als würde Justitias Waage sich deutlich für die Seite des klagenden Ehepaars neigen. Denn alle Gerichte urteilten in der Tat: Der Arzt habe seine Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Patienten verletzt. Und diese Information soll den Patienten „vor finanziellen Überraschungen“ schützen sowie „in die Lage versetzen“, die wirtschaftliche Tragweite der Entscheidung „zu überschauen“. So formuliert es der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen.

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In diesem Sinne muss ein Arzt, der eine „noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet“, auch die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer dafür nicht leistet. Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens schien eindeutig: Zunächst sprach das Amtsgericht (AG) Berlin Mitte (Az. 15 C 161/17) und – nachdem der Arzt in Berufung ging – auch das Landgericht Berlin (Az. 6 S 9/17) dem klagenden Paar die Behandlungskosten als Schadenersatz zu.

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