Grundsätzlich lassen sich während der Geltungsdauer der Familienpflegezeit zwei Etappen bestimmen: Die Pflege- und die Nachpflegephase.
Das Schema verdeutlicht das Verhältnis von Arbeitszeit und Lohnzahlung währenddessen:

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  • Die eigene Arbeitszeit darf für einen Zeitraum von zwei Jahren bis um die Hälfte reduziert werden, genauer auf bis zu 15 Stunden pro Woche. Die „gewonnene“ Zeit kann nun für die Pflegebedürftigen aufgewendet werden.
  • Damit bei halber Arbeitszeit keine Versorgungslücke entsteht, erhält man während der Pflegephase einen Lohnzuschuss: Ein Vollzeitbeschäftigter erhält ein Gehalt von 75 % des bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens.
  • Zum Ausgleich muss nach der Pflegephase (= Nachpflegephase) wieder voll gearbeitet werden und der Arbeitnehmer erhält weiterhin nur 75 % des Gehalts, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
  • Sowohl die Pflegephase als auch die Nachpflegephase können bis zu zwei Jahre andauern. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen kann die Familienpflegezeit maximal für die Hälfte der Laufzeit dieser Verträge vereinbart werden, damit der Gehaltsvorschuss noch während der Restlaufzeit dieses Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden kann.

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Das Antragsverfahren

Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung schließen. Den Antrag auf eine Familienpflegezeit stellt der Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Notwendige Unterlagen dafür sind:

  • die Familienpflegezeitvereinbarung
  • eine Entgeltbescheinigung der letzten zwölf Monate
  • ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen
  • ein Nachweis über den Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung oder der Antrag auf Aufnahme in eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgeschlossene Gruppenversicherung


Es gilt ein besonderer Kündigungschutz: Während der Familienpflegezeit kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich – das Vorliegen der besonderen Ausnahme muss die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde bestätigen.

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