Eine weitere Einschränkung des Versicherungsschutzes findet man auch häufig in den angebotenen LoL-Klauseln. Hierbei handelt es sich um die Gültigkeit der Klausel. So vereinbaren viele Versicherer in der Flugdienstuntauglichkeitsklausel, dass die Klausel nur so lange gilt, wie der Flugzeugführer bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers prüft der Versicherer dann, ob er die Versicherung zu den bestehenden Konditionen, also mit der LoL-Klausel, weiterführen möchte – oder eben nicht.

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Der versicherte Pilot ist in diesem Fall auf Gedeih und Verderb der Entscheidung des Versicherers ausgeliefert. Möchte der Versicherer aufgrund eines Arbeitgeberwechsels die Versicherung in der bestehenden Form nicht fortführen, fällt in der Regel auch die vereinbarte Loss-of-Licence-Klausel weg. In der Konsequenz heißt dies, dass sich der versicherte Pilot eine neue Loss-of-Licence-Versicherung suchen muss oder er ohne den wichtigen Versicherungsschutz bleibt.

Zwei Szenarien nach Arbeitgeberwechsel

Fällt der Versicherungsschutz aufgrund eines Arbeitgeberwechsels weg, hat dies auch weitere Folgen für den versicherten Piloten. Es gibt in diesem Fall zwei Szenarien:

  • Entweder der Pilot verliert den Schutz der Loss-of-Licence-Klausel ganz;
  • oder er sucht sich eine neue Versicherung, die ihn mit einer LoL-Klausel versichert.

Im zweiten Fall hat dies zur Folge, dass der Versicherungsschutz aufgrund des höheren Eintrittsalters regelmäßig teurer wird als bei der vorherigen Absicherung. Weiterhin kann es sein, dass die neue Versicherung Risikozuschläge oder Ausschlüsse vereinbaren möchte, weil sich seit Abschluss der ersten LoL-Versicherung gesundheitliche Veränderungen ergeben haben.

Verweisungsverzicht

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der in der Berufsunfähigkeitsversicherung und selbstverständlich auch in der Loss-of-Licence-Versicherung enthalten sein sollte, ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung bedeutet, dass die Versicherung den Piloten auf einen anderen Beruf verweisen könnte, den er theoretisch ausüben könnte, es aber praktisch nicht tut.

Als Beispiel könnte man hier anführen, dass, wenn der Pilot ein Ingenieurstudium abgeschlossen hat, der Versicherer auf den Beruf des Ingenieurs verweisen könnte, obwohl der Versicherte diesen Beruf gar nicht ausübt. Die Folge wäre, dass der Versicherer nicht zur Zahlung der Leistung verpflichtet wäre. Wird auf die abstrakte Verweisung verzichtet, hat der Versicherer diese Verweisungsmöglichkeit nicht und müsste die Zahlung der vereinbarten Rente erbringen.

Noch besser ist es, wenn neben dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung auch auf die konkrete Verweisung verzichtet wird. In diesem Fall zahlt der Versicherer die vereinbarte Rente auch dann weiter, wenn der versicherte Pilot tatsächlich einen anderen Beruf ausübt. Würde er also wie in obigem Beispiel ein Ingenieurstudium abgeschlossen haben und tatsächlich als Ingenieur arbeiten, würde die Versicherung die vereinbarte Rente auch in diesem Fall weiterzahlen.

Alle LoL-Versicherungen zahlen die versicherte Rente nur so lange, bis die Tauglichkeitsklasse 1 wiedererlangt wird. Die Wiedererlangung der Tauglichkeitsklasse 1 ist allerdings ein recht mühsamer und oftmals langwieriger Prozess, sofern sie überhaupt wieder erteilt wird.

Fazit:

Die Loss-of-Licence-Versicherung ist ein komplexes Thema. Die Bedingungen der zu vereinbarenden Loss-of-Licence-Klausel sollten genauestens geprüft werden, damit es im Leistungsfall nicht zu Problemen kommt. In der LoL-Versicherung sollten möglichst wenig Ausschlüsse vereinbart sein. Vor dem Abschluss einer solchen Versicherung sollte immer ein Beratungsgespräch mit einem unabhängigen Vermittler geführt werden, der mit der Thematik vertraut ist.

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Hintergrund: Der Text erschien zuerst im Fachmagazin 01-2023 des Versicherungsboten.

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