Nicht nur in Deutschland geben sich die Betriebsschließungs-Versicherer hart, wenn Gastwirte und Hoteliers ihre Einrichtungen infolge des Corona-Lockdowns schließen mussten. Der Coronalockdown ist nicht versichert, so heißt das Standard-Argument bei fast allen Gesellschaften. Die Folge: Wut, Enttäuschung und Misstrauen gegenüber der Branche.

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Nachdem bereits in Deutschland ein Versicherer in erster Instanz eine Niederlage erlitt und einen Hotelbetreiber voll entschädigen muss (der Versicherungsbote berichtete), lässt nun ein weiteres Urteil aus Frankreich aufhorchen. Die Axa erleidet vor dem Handelsgericht Paris eine Niederlage und muss einen Gaststättenbetreiber entschädigen, der vier Restaurants in der französischen Hauptstadt betreibt. Das berichten am Samstag übereinstimmend das Handelsblatt und die Nachrichtenagentur „Reuters“.

Argument der Axa kann Richter nicht überzeugen

Stéphane Manigold heißt der Gastwirt, er betreibt unter anderem ein beliebtes Weinlokal im Pariser Stadtteil Chaillot. Am 14 März musste er alle vier Lokale schließen, nachdem die französische Regierung angeordnet hatte, dass Gaststätten keine Besucher mehr empfangen dürfen.

Manigold hatte sich gegen Betriebsverluste infolge behördlich angeordneter Schließungen versichert: So glaubte er zumindest. Doch als er von der Axa den Betriebsausfall für zwei Monate forderte, wollte der Versicherer nicht zahlen. Das Argument: Es sei ja gar kein Coronafall in den Restaurants aufgetreten, deshalb bestehe kein Leistungsanspruch. Die Policen beziehen sich lediglich auf den Ausbruch einer Infektion im jeweiligen Restaurant und nicht auf vorsorgliche Maßnahmen von Behörden.

Doch mit dieser Argumentation fand der Versicherer kein Gehör. Die Richter haben in einer einstweiligen Anordnung die Axa aufgefordert, Manigold 45.000 Euro Entschädigung zu zahlen. So habe es der Versicherer versäumt, Pandemierisiken im Vertrag explizit auszuschließen. Ob das Urteil Bestand hat, muss sich aber zeigen: Die Axa hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

Landgericht Mannheim: Individuelle Schließungsverordnung nicht erforderlich

Ganz ähnlich ist auch ein erstinstanzliches Urteil in Deutschland ausgefallen. Auch da hatte ein Versicherer argumentiert, dass eine allgemeine und prophylaktische Anordnung der Behörden nicht ausreiche, damit der Versicherungsfall in der Betriebsschließungs-Versicherung eintritt. Stattdessen müsse eine individuelle Betriebsschließungs-Verfügung für jedes einzelne Restaurant und jedes Hotel vorliegen: in der Regel daran gebunden, dass ein tatsächlicher Corona-Krankheitsfall im Unternehmen aufgetreten sei.

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Das bewerteten auch die Mannheimer Richter anders: Auch eine Teilschließung des Betriebes und eine allgemeine Anordnung reiche aus, damit der Versicherungsfall bei prophylaktischen Corona-Lockdowns eintrete. Maßstab für die Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel auslege. Auch hier will der Versicherer in Berufung gehen - und notfalls bis in die höchste Instanz klagen (der Versicherungsbote berichtete).

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