Viele Sparkassen und Banken sollen ihren Kundinnen und Kunden falsche Zinsen in langfristigen Prämiensparverträgen berechnet haben: besonders bei lang laufenden Sparverträgen, die in den 1990er und 2000er Jahren vertrieben wurden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun eine Liste vorgelegt, welche Institute und Sparverträge sehr wahrscheinlich davon betroffen sind. Und die ist lang: fast 140 Sparkassen und Banken tauchen dort auf. Die Liste ist auf der Webseite der Verbraucherzentrale für Interessierte einsehbar.

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Wenn das eigene Institut nicht mit in der aktuellen Übersicht aufgelistet sei, sei dies jedoch kein Beleg dafür, dass die Verträge tatsächlich sauber seien. "Gut möglich, dass die Verbraucherzentralen von dem Institut einfach noch keinen Vertrag überprüft haben", heißt es hierzu bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Kundinnen und Kunden sollen folglich in ihren Verträgen nachlesen, ob Klauseln zur Zinsanpassung vermeintlich intransparent seien. Ermögliche sie der Bank eine einfache Zinsänderung, ohne dass nachvollzogen werden könne, wie genau die Zinsänderung stattfinden soll, sei dies ein Hinweis auf Ungültigkeit.

Unzulässige Klauseln, falscher Referenzzins

Konkret geht es um Verträge, die eine ungültige Zinsanpassungs-Klausel beinhalten. Diese sahen einen variablen Zins und einen gestaffelten Bonus zum Jahresabschluss vor. Die Klauseln wurden nun verwendet, um den Zins anzupassen: zum Nachteil des Sparers. Sie seien zum Teil um mehrere Tausend Euro geprellt wurden. "Verbraucher haben in den nachgerechneten Fällen nach Auffassung der Verbraucherzentralen durchschnittlich rund 4000 Euro zu wenig Zinsen erhalten", berichtet die Verbraucherzentrale.

Das Problem: Die Geldhäuser haben in diesen Klauseln recht ungenaue Formulierungen verwendet, zum Beispiel: “Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit 3 Prozent verzinst.“ Korrekturen des Zinses hängten die Institute dann einfach ans schwarze Brett in ihren Filialen aus. Wie genau der Zins errechnet wird und anhand welcher Zahlen, war für die Verbraucher kaum nachvollziehbar.

Der Bundesgerichtshof hat anhand mehrerer Urteile bestätigt, dass diese Klauseln die Sparerinnen und Sparer unzulässig benachteiligen. Sie könnten nicht nachvollziehen, wie und unter welchen Bedingungen die Zinsen nach Vertragsabschluss angepasst werden, betonten die Richter. Folglich bestehe die Gefahr, dass die Sparkassen den Zins einseitig und zum Nachteil des Sparers anpassen. Die Klausel ist unwirksam (u.a. BGH-Urteil vom 17.02.2004, AZ: XI ZR 140/03 sowie BGH-Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15).

Unzulässig kurzfristige Anleihen eingerechnet

Tatsächlich haben viele Sparkassen und Banken diese Klauseln verwendet, um in Zeiten niedriger Zinsen die Ansprüche zulasten ihrer Kundschaft kleinzurechnen. In manchen Fällen sank der variable Zins des jeweiligen Vertrages von mehr als drei Prozent auf 0,001 Prozent. Das geschah in der Regel, indem die Institute mit einem falschen Referenzzins gerechnet haben:

Normalerweise müssen sich die Institute an einer Zeitreihe der Bundesbank orientieren, die für langjährige Anlagen gilt und Pfandbriefe mit zehnjähriger Laufzeit erfasst. Stattdessen aber rechneten die Banken auch kurzfristige Anleihen ein: Papiere, die gerade in Zeiten niedriger Zinsen enorm wenig Rendite versprechen, wenn überhaupt. "Hierdurch werden fallende Zinsen schneller an die Sparer weitergegeben“, erklärt Verbraucheranwalt Kai Malte Lippke, der für die Verbraucherzentralen Verträge überprpüft hat.

Bei den betroffenen Verträgen handle es sich um Sparverträge oder Riester-Banksparpläne, teilt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun mit. Und zählt auf, welche Modelle davon sehr wahrscheinlich betroffen sind:

  • "Bonusplan" (Volks- und Raiffeisenbank)
  • "Prämiensparen flexibel" (Sparkasse)
  • "VorsorgePlus" (Sparkasse)
  • "Vorsorgesparen" (Sparkasse)
  • "Vermögensplan" (Sparkasse)
  • "VRZukunft" (Volks- und Raiffeisenbank)
  • "Vorsorgeplan" (Sparkasse)
  • "Scala" (Sparkasse)

Die Verbraucherzentrale Sachsen lässt aktuell in jeweils einer Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig und die Erzgebirgssparkasse vor dem Oberlandesgericht Dresden die vermeintlich unwirksamen Zinsanpassungsklauseln feststellen. Damit wollen die Sachsen auch überprüfen lassen, welchen Zins die Sparkassen eigentlich hätten zahlen müssen.

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"Wenn Sie den Verdacht haben, einen Vertrag mit fehlerhafter Zinsanpassung zu besitzen, sollten Sie Ihre Bank auffordern, die Zinsberechnung darzulegen und gegebenenfalls eine Neuabrechnung durchzuführen", schreibt die Verbraucherzentrale nun adressiert an Kundinnen und Kunden solcher Sparverträge. Dafür hat sie einen Musterbrief veröffentlicht. Bereits die Bundesregierung musste einräumen, dass zehntausende Verträge betroffen sein könnten (der Versicherungsbote berichtete).

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