Jedoch: Durch Hinzutreten weiterer Kriterien und Module berücksichtigt das Verfahren nun auch andere Faktoren des Pflegeaufwands. Mit 20 Prozent auf Rang zwei der Gewichtung steht das Modul Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen. Zudem werden mit jeweils 15 Prozent die Module kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Gestaltung des Alltagslebens gewichtet. Die Mobilität findet mit 10 Prozent Eingang ins Verfahren.


Anzeige

Die neuen Pflegegrade


Aufgrund der Gewichtung werden Punktwerte aus den einzelnen Modulen jedoch nicht eins zu eins für die Ermittlung der Pflegegrade übernommen, sondern in neue Werte übersetzt. Die Summe der gewichteten Ergebnisse bildet nun den Grad der Pflegebedürftigkeit ab:


  • Bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten gibt es Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten);

  • bei erheblichen Beeinträchtigungen gibt es Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten);

  • bei schweren Beeinträchtigungen gibt es Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten);
  • bei schwersten Beeinträchtigungen gibt es Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten);

  • bei schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gibt es Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten).

Nicht alle könnten zukünftig durch die Reform profitieren

Wie aber äußern sich nun Veränderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der Praxis? Wer sich hierüber Aufklärung verspricht, muss sich bescheiden lassen: Für eine Einordnung, wie viele Leistungsempfänger in Zukunft tatsächlich von der Umstellung profitieren, ist es schlicht noch zu früh. Die Bundesregierung selber musste dies zugeben in einer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – und verwies auf ausstehende Ergebnisse einer Evaluation (siehe Drucksache 18/13582).

Keineswegs aber bedeutet das PSG II für alle Pflegebedürftigen eine Verbesserung. Denn zwar profitieren nun von Demenz betroffene Menschen oder Pflegebedürftige mit geistigen Beeinträchtigungen. Zugleich können Veränderungen auf längere Frist aber auch Verlierer der Reformen produzieren. Das veranschaulichte ein Beitrag des ZDF-Magazins PlusMinus: Ein Schlaganfall-Patient zum Beispiel, der nicht bereits vor dem 01. Januar 2017 als pflegebedürftig galt und demnach nicht von den großzügigen Umgradungs-Regelungen profitiert, erhält unter bestimmten Bedingungen (Angewiesen-Sein auf Hilfe beim Toilettengang) rund 30 Prozent weniger, als er vor der Reform mit Pflegestufe 2 erhalten hätte (der Versicherungsbote berichtete).

Derzeit jedoch scheint es noch zu früh, solche Auswirkungen der Reform auf das Gesamtfeld der Pflegebedürftigen zu beurteilen. Denn der aktuelle Stand sagt mehr über die großzügigen Übergangs-Regelungen aus als darüber, wie sich in Zukunft die Verteilung nach Pflegegraden entwickeln wird. Die Regelungen sollten garantieren, dass niemand, der bereits eine Pflegestufe besaß, durch das neue Gesetz schlechter gestellt wird.

Wer zum Beispiel Pflegestufe 1 hatte, rutsche automatisch in Pflegegrad 2. Hatte ein Patient Pflegestufe 1 und Demenz, rutschte er sogar zwei Grade höher in Pflegestufe drei. Diese sogenannten Überleitungsfälle machen mit Stand vom 31.12.2018 laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) noch 43,3 Prozent aller ambulant betreuten Leistungsbezieher in der sozialen Pflegeversicherung sowie sogar 63,0 Prozent aller stationär betreuten Leistungsbezieher aus.

Anzeige

In Zukunft dürfte sich jedoch die Verteilung nach Pflegegraden zum Schlechten des Gesamtfeldes ändern – dann nämlich profitieren die neu eingestuften Leistungsempfänger nicht mehr vom Übergang. Zahlen für den aktuellen Stand und ein Vergleich mit dem Stand vor der Reform stellt der Versicherungsbote in einem weiteren Artikel vor.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige