Darf ein Altersvorsorge-Produkt als Geldanlage beworben werden, wenn es einen negativen Zins vorsieht? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg findet: nein, denn das sei nicht im Sinne des Kunden. Wenn dann noch vermeintlich intransparente Klauseln hinzutreten, sehen die Verbraucherschützer einen Grund einzuschreiten. Und so liegt nun der Kreissparkasse Tübingen eine Abmahnung auf dem Tisch.

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Kritik: Negativzins und intransparente Klauseln

Streitgegenstand ist der Riester-Banksparplan „S-VorsorgePlus“, der auch von mehreren anderen Sparkassen angeboten wird. Im Preisverzeichnis der Sparkasse Tübingen wird für den Sparplan ein negativer Grundzins von aktuell -0,5 Prozent ausgewiesen. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale ist das schlicht rechtswidrig.

Eine negative Verzinsung sei mit dem Grundgedanken einer Geldanlage und nicht vereinbar, kommentiert Nils Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das gelte für Altersvorsorge-Verträge umso mehr. "Dass Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern, zeigt einmal mehr, wie dringend die private Altersvorsorge reformiert werden muss", sagt der studierte Betriebswirt.

Frage, ob Negativzins mit bürgerlichem Gesetzbuch vereinbar ist

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte zuvor bereits gegen die Volksbank Reutlingen wegen so genannter Negativzinsen bei verschiedenen Geldanlagen Klage beim Landgericht Tübingen eingereicht (Az. 4 O 187/17). "Wir lassen jetzt gerichtlich überprüfen, ob Negativzinsen für Geldanlagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam eingeführt werden können", so Nauhauser. Die beiden Institute sind kein Einzelfall: Auch viele andere Banken hätten mittlerweile einen Negativzins in ihren AGB festgelegt.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist ein Negativzins mit dem Grundgedanken des § 488 BGB nicht zu vereinbaren. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird (nur) der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall als Darlehensgeber anzusehen und können somit durch eine Klausel in den AGB nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen.

Intransparente Klausel zur Zinsanpassung?

Neben dem Riester-Negativzins stört sich die Verbraucherzentrale auch an einer vermeintlich intransparenten Klausel zur Zinsanpassung. Danach soll sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz ausrichten, der sich wiederum an von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen orientiert: Einem gewichteten Wert aus "gleitenden 3-Monatszins mit 30 Prozent" und "gleitenden 10-Jahreszins mit 70 Prozent".

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Das Problem: Wer diese im Vertrag genannten Zinssätze auf der Webseite der Bundesbank suche, erhalte nicht einen Treffer, klagt die Verbraucherzentrale. Die Bundesbank veröffentliche eine Vielzahl unterschiedlicher Zinssätze. "Es bleibt daher unklar, welche Zinssätze konkret gemeint sind. Diese Zinsanpassungsklausel ist deshalb intransparent und damit rechtswidrig", kritisiert Nauhauser.

mit Pressematerial Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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