Der Start mit Servicevereinbarungen kann nur dann nachhaltig gelingen, wenn Sie Ihr Beratungskonzept und Ihre Maklerverträge darauf ausrichten. Es ergibt aus meiner Sicht keinen Sinn, einem Ein-Vertrag-Kunden mit einer Servicevereinbarung zu überraschen, wenn das entsprechende Beratungsmodell nicht vorliegt.

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Für entsprechende Vorüberlegungen zu möglichen Modellen und Inhalten der Ausgestaltung von Servicevereinbarungen haben wir für Versicherungsmakler eine Checkliste erstellt, die interessierte Makler zu einem Umsetzungsplan führt, den wir auf Wunsch auch gerne begleiten.

Prüfen Sie, ob folgende Inhalte in Ihren Maklerverträgen enthalten sind:

  • Auftragsgegenstand
  • Mitwirkungspflichten Kunde
  • Konsequente Regelung für Vollkunden-Mandate oder Spartenmaklerverträge
  • Auswahl Produktgeber (Versicherungen, Finanzdienstleister etc.)
  • Ausschluss Versicherer (Direktversicherer...)
  • Sonstige Regelungen
  • Laufzeit des Vertrages
  • Kündigungsfristen
  • Haftung, Verjährung
  • Vergütungen
  • Abtretungsverbot
  • Erklärungsfiktion
  • Einwilligung Werbung
  • Einwilligungen moderne Kommunikationswege
  • Nennung Servicedienstleister (Maklerpools, Maklergenossenschaften)
  • Deutsches Recht
  • VSH-Deckung und individuelle Erweiterung

Weitere mögliche Vereinbarungen mit dem Kunden

Führen wir hier noch kurz weitere Vereinbarungen auf, die einen Maklervertrag ergänzen. Als Pflicht ist anzusehen:

  • Maklervollmacht (Nachweis gegenüber Produktgebern, dass der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde)
  • Datenschutzerklärung (DSGVO) zu Datenschutz, Speicherung, Verarbeitung und Löschung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Je nach Geschäftsmodell kommen dann weitere Vereinbarungen in Frage:

  • Betreuungsvollmacht (Regelungen zur Bestandsbetreuung)
  • Honorarvereinbarungen
  • Servicevereinbarungen
  • ggf. Inkassoregelungen und SEPA-Mandate

Noch ein Hinweis zum Schluss zum Thema Kündigungsfrist:

Der Maklervertrag ist ab Unterzeichnung gültig und kann von beiden Seiten widerrufen werden. Ein schriftlicher Maklervertrag schützt Kunden und Makler gleichzeitig und ist einem konkludenter Maklervertrag vorzuziehen. Davon gibt es bei Maklern noch viel zu viele, ohne dass Makler sich deren Risiken bewusst sein.

Klar, die Kündigungsfristen werden durch den Maklervertrag geregelt. Aber auch wenn Sie in die Zusammenarbeit mit dem Kunden viel Mühe und Zeit gesteckt haben und wenn Sie bei einer Kündigung Anspruch auf Courtagen verlieren. Verzichten Sie auf eine Kündigungsfrist. Denn sollte ein Kunde tatsächlich sein Vertrauen in Sie verloren haben, dann sollte er die Möglichkeit einer sofortigen und fristlosen Kündigung haben.

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Und umgedreht: Wenn ein Kunde nicht bereit ist Ihnen sein volles Vertrauen so geben, dann trennen Sie sich von seinem Mandat. Sparen Sie sich Ärger und Frust – meint Ihr AssekuranzDoc.

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