Auch wenn hier und da mancher Makler bei den Themen Honorare und Servicepauschalen noch die Nase rümpft - Fakt ist: Beide Vergütungsformen können den Beratungsservice für die Kunden auch bereichern und sind rechtlich möglich. Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW-Bundesverbandes, Norman Wirth, bringt es seit Jahren auf die kurze Formel: „Eine Vergütung für diese Services ist unstreitig möglich“. Punkt.

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Nicht jede Beratung muss zu einem Abschluss führen, also ist es auch legitim für Analyse, Konzeptentwicklung und Empfehlungen vor der Beratung ein Honorar zu vereinbaren, wenn die Produktvermittlung nicht im Mittelpunkt steht. Zahlreiche Anlageberater und Finanzplaner gewinnen so zufriedene Kunden, da der Abschluss eben nicht im Mittelpunkt steht.

Ähnlich verhält es sich auch mit Servicepauschalen, denen immer mehr Makler und Kunden Vorteile abgewinnen. „Die Makler, die 2015 die Arbeit mit Servicevereinbarungen begonnen haben, erzielen inzwischen 30 Prozent ihrer Einnahmen aus Servicepauschalen bei gleichem oder reduziertem Arbeitsaufwand“, so lautete 2020 meine Einschätzung aus solchen thematischen Beratungen bei Maklern. Der Trend geht weiter nach oben und verhilft diesen Maklern zu mehr Gelassenheit gegenüber den drohenden dunklen Wolken eines Provisionsverbots.

Seit mehr als zehn Jahren sind Vergütungskürzungen für Versicherungsvermittler immer wieder ein Thema. Die von Verbraucherschützern als Provisionsexzesse bezeichneten Auswüchse bei Courtagen für die Vermittlung von Lebens- und Krankenversicherungen gerieten über die EU-Vermittlerrichtlinie, die VVG-Reform und das LVRG auch in der Vergangenheit ins Fadenkreuz der auf Verbraucherschutz bedachten Politik.

Ein Ende der aktuellen Bemühungen aus Brüssel ist trotz Gegenwehr der Vermittlerverbände nicht anzusehen. Auch deshalb empfehle ich als Beirat des AfW-Bundesverbandes – organisieren Sie sich in der zu Ihnen passenden politischen Interessenvertretung für Makler.

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Doch zurück zum Thema: Im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages können Sie mit Ihren Kunden klare Regelungen zur anfallenden Vergütung an Sie treffen. Diese Fälle können exakt aufgeführt werden. Dazu gehören Analyse- und Beratungsleistungen ohne Produktverkauf, die Vermittlung von „Nettopolicen“ oder die Vermittlung oder Übernahme von Produkten von anderen Vermittlern ohne Courtage.

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