Oftmals gibt es keine regelmäßigen Geschäftsführer – und/oder Gesellschaftermeetings, in denen Ziele, Aufgaben und Probleme besprochen werden. Dies setzt sich in der Führung der Mitarbeiter fort, wo wochen- und monatelang keine strukturierten Gespräche geführt werden, wenn man einmal den Small-Talk an der Kaffeemaschine vernachlässigt. All das lässt sich aber organisieren und auch lernen. Und das ermöglichen meine Beratungen diesen Unternehmern.

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In den in letzter Zeit von mir beratenen Maklerunternehmen wurden beispielsweise Muster für Stellenbeschreibungen in Maklerunternehmen oder der Leitfaden für Jahresgespräche mit Mitarbeitern als Anregungen gerne aufgenommen, weil man als Vermittler diese Themen noch nicht auf der Tagesordnung hatte.

Wenden wir uns auch der Vereinbarung zwischen Gesellschaftern oder Aktionären zu. Ein guter Gesellschaftsvertrag regelt auch die Lösung von Auseinandersetzungen, bestimmen das Konfliktmanagement beispielsweise über einen GmbH-Beirat oder einen Mediator, bevor die Situation so verfahren ist, dass man aus dem Konflikt nicht mehr herauskommt. Nichts ist kontraproduktiver, als wenn sich Gesellschafter/Geschäftsführer wie Karl-Heinz S. und Thomas K.* per Standard-Satzung gegenseitig versuchen abzuberufen oder sich die Gesellschaftsanteile zu entziehen.

Standard-Satzungen aus dem Internet, in denen das Thema des Ausscheidens von Gesellschaftern, die damit verbundene Art der Wertermittlung für die Abfindung, eine Regel für eine mögliche Aufspaltung des Unternehmens und des Bestandes nicht oder unzureichend geregelt sind, verschärfen die Konfliktsituation massiv. Greifen wir deshalb exemplarisch das Thema Wertermittlung für das Ausscheiden eines Gesellschafters über eine Abfindung oder für den Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen heraus.

In zahlreichen Gesellschafterverträgen für Makler-GmbHs wird als Basis für Abfindungen die Formulierung „zum Verkehrswert“ herangezogen. In der Literatur und Praxis für Wirtschaftsprüfer wird zur Ermittlung des Verkehrswerts im sogenannten IDW.S1-Verfahren ein Gutachten erstellt. Liegt nur das vor, ist keine Seite glücklicher, da über diesen Weg nur selten die Spezifik der Wertermittlung von Maklerfirmen und/oder deren Beständen möglich ist.

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Ein reines Ertragswertverfahren wird der Branche der Versicherungs- und Finanzanlagemakler einfach nicht gerecht. Deshalb ist es besser, hier ein der Branche entsprechendes Verfahren konkret in die Satzung aufzunehmen. Und so geht das durch mehrere mögliche Konfliktfelder bei einer Trennung zwischen Gesellschaftern, fast wie in einer Scheidungsauseinandersetzung im Privaten.

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