Ausnahmen treffen nur zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

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  • In der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist eine Anrechnungsklausel verankert.
  • In der Entgeltumwandlungsvereinbarung gib es den klaren Hinweis, dass es sich um Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis handelt.
  • In einer Versorgungsordnung ist der Zuschuss mit Anrechnungsklausel verankert.
  • Man hat eine Entgeltumwandlungsvereinbarung benutzt, welche bereits beinhaltet, dass es sich um BRSG-Zuschuss im Sinne des BetrAVG handelt – in aller Regel Formulare ab 2018.

Zwei Möglichkeiten und eine Gefahr

Was also ist aus Vermittler-Sicht zu tun? Porazik nennt zwei Möglichkeiten:

  • "Du verkaufst Deinem Arbeitgeber den zusätzlichen Zuschuss, vereinbarst eine rechtssichere Versorgungsordnung, sicherst Dir dadurch den Arbeitgeber und machst neuen Umsatz."
  • "Du gehst auf Deinen Arbeitgeber zu und hilfst Ihm für alle Verträge in seinem Bestand nicht doppelt zahlen zu müssen – als Gegenleistung bekommst Du das bAV-Mandat."

Allerdings nennt Porazik auch eine Gefahr – ein anderer Makler könnte auf den Arbeitgeber als Kunden zugehen, sodass der Makler, der seine Beratungspflichten versäumte, das Mandat verliert. Es ist also auch für Vermittler wichtig, bei den Kunden nachzufragen, ob die neue Verpflichtung schon im Sinne des Kunden gelöst ist.

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Ergänzung der Redaktion: In zwei Parallelentscheidungen (Urteile vom 31. Mai 2021 - Az. 15 Sa 1098/20 B und Az. 15 Sa 1096/20 B -) schloss sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) einer breiten Meinung innerhalb der juristischen Literatur an und urteilte, dass ein bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährender Arbeitgeberzuschuss auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anzurechnen sei. Darüber informiert Mercer in einer Pressemitteilung. Allerdings sind die Entscheidungen noch nicht rechtsgültig – das Bundesarbeitsgericht wird am 08.03.2022 darüber urteilen (Az. 3 AZR 362/21).

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