Das Problem stellt sich aber nicht erst, sobald der Arbeitnehmer die geringere Rente bezieht. Denn der Arbeitgeber muss die betreffende Verpflichtung für Versorgungsanwärter mindestens im Anhang zur Handelsbilanz auszuweisen. Für Betriebsrentner, die tatsächlich durch Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung ausgezahlt bekommen, stellt die Minderleistung zudem eine unmittelbare Verpflichtung dar – sie muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (gemäß Paragraf 249 in Verbindung mit Paragraf 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch).

Anzeige

Handelsbilanzielle Auswirkungen verursachen Folgekosten

Die handelsbilanziellen Auswirkungen verursachen auch Folgekosten. Denn Unternehmen müssten die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellungen durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln. Zusätzlich können Zahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) anfallen.

Was die Experten raten

Wer also als Arbeitgeber noch nicht für seine gesetzlichen Verpflichtungen ab Januar 2022 vorgesorgt hat, der sollte sich beeilen – und schnellstmöglich dafür sorgen, der Zuschusspflicht im Sinne des BetrAVG ab Januar 2022 nachzukommen. Es gibt aber Ausweichlösungen, falls dies nicht so schnell möglich ist (zum Beispiel, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind). So raten die Experten von Longial auf ihrer Webseite zum Beispiel, einen zusätzlichen Vertrag einzurichten nur für den Zuschuss und für zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge.

vorherige Seitenächste Seite
Seite 1/2/3/

Anzeige