Auch hier stützte sich der Kläger auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (29.07.2015, IV ZR 448/14). Erfolglos, denn in dem früheren Urteilsspruch wurde die Belehrung unter anderem deshalb als fehlerhaft erkannt, weil für den Fristlauf allein auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt worden war. Im vorliegenden Fall hingegen nicht, denn der Versicherer hatte sehr wohl explizit auf die Widerrufs-Belehrung hingewiesen. Die Widerspruchs-Belehrung ist folglich transparent und korrekt.

Anzeige

Zudem konnte sich der Versicherer auf Verwirkung nach § 242 BGB berufen, wonach er davon habe ausgehen können, dass der Sparer sein Widerrufsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Zum einen habe der klagende Sparer den Vertrag viele Jahre gehalten. Zum anderen hatte er bereits die Todesfallleistung zur Sicherung eines Bankdarlehens abgetreten. Das Widerspruchsrecht könne in bestimmten Fällen ausnahmsweise verwirkt sein, wenn "der Versicherungsnehmer durch besondere Handlungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers dahingehend begründet, er wolle ohne Wenn und Aber am Vertrag festhalten", hob der Zivilsenat hervor.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige