Es sind Zahlen, die für gewisse Unruhe sorgen. Laut Robert Koch-Institut erleiden 2,8 Millionen Bundesbürger im Jahr einen Unfall im Haushalt. Auch die Zahl der Verkehrsunfälle steigt. Insgesamt hat die Polizei im Jahr 2019 rund 2,7 Millionen Unfälle aufgenommen, 1,9 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Bei 2,4 Millionen Unfällen blieb es bei Sachschäden (+2,5 Prozent). Die Zahl der Unfälle, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, ging zugleich um 2,8 Prozent auf rund 300.200 Unfälle zurück – aber es starben immer noch mehr als 3000 Personen. Zugleich gab es im Jahr 2019 in Deutschland insgesamt 939.536 Sterbefälle. Eine weitere Zahl: Jährlich erkranken laut dem Robert Koch-Institut insgesamt etwa 492.000 Menschen neu an Krebs. Etwa die Hälfte der bösartigen Tumoren betrafen Brustdrüse (68.900), Prostata (58.800), Dickdarm (58.300) und Lunge (57.500). Die Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland nehmen mit ca. 230.000 Todesfällen pro Jahr nach den Herz-Kreislaufkrankheiten den zweiten Platz in der Rangfolge der Todesursachen ein.

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Daher sollte niemand das Risiko unterschätzen, von einer schweren Krankheit, einem Unfall oder sogar dem plötzlichen Ableben betroffen zu sein. Das ist für jeden Menschen hochdramatisch, aber bei Unternehmern kann dieser Worst Case auch noch dazu führen, dass das Unternehmen plötzlich im Feuer steht und von Jetzt auf Gleich ohne operative, strategische und rechtliche Führung auskommen muss. Denn nicht selten sind Versicherungsvermittler und Finanzberater in unternehmerischer Einzelverantwortung: Kundenbeziehungen und Vertragsunterzeichnungen, Kontoführung und Rechnungsstellung, Personaleinstellungen und Vertrieb hängen genauso an ihnen wie sämtliche handels-, gesellschafts,- steuer- und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen.

Erhebliche Fortführungsbedenken bei Ausfall des Alleinverantwortlichen

Das ist eine große Herausforderung, denn es bestehen bei jeder Art von Unternehmen – ob Personen- oder Kapitalgesellschaft – eben rechtliche Vorschriften, die dringend erfüllt werden müssen, sollen sie weiter existieren. Daher führt der Ausfall des Alleinverantwortlichen zu erheblichen Fortführungsbedenken. Die Kernfrage lautet also: Wer kann bei einem Ausfall des Geschäftsführer-Gesellschafters beziehungsweise alleinberechtigten Vorstands die notwendigen Gesellschaftsaufgaben wahrnehmen? Dazu gehören unternehmerisch existenzielle Tätigkeiten wie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung, die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses und die Erfüllung aller Pflichten gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger. Obacht: Auch wenn diese und andere Aufgabe von Dienstleistern wie dem Steuerbüro erfüllt werden, bedarf es eingehender Kontrolle und oftmals der persönlichen Unterzeichnung.

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Die Folge: Ist die Geschäftsführung nicht sichergestellt, kann das Gericht eine Notgeschäftsführung anordnen. Das wird vor allem dann passieren, wenn der alleinige Geschäftsführer auch alleiniger Gesellschafter des Unternehmens ist und die Gesellschafterversammlung dementsprechend keinen neuen Geschäftsführer bestimmen kann.

Ehegattentestament verhindert gesetzliche Erbfolge

Versicherungsvermittler und Finanzberater sollten in ihrer Funktion als Unternehmer also dringend darauf achten, das Unternehmen für das Worst Case-Szenario abzusichern. Im Fokus steht das Testament. Allein durch das Ehegattentestament (Berliner Testament – gegenseitige Erbeinsetzung) können sie die Firmenanteile an den Ehegatten übergeben und laufen nicht Gefahr, dass bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament gegebenenfalls minderjährige Kinder in Gesellschafterstellung kommen. Das wiederum führt zu großem Aufwand, um die Folgen der Zersplitterung des Vermögens innerhalb der Familie so gering wie möglich zu halten – gerade in einer Zeit, in der sehr persönliche Dinge eine übergeordnete Rolle spielen. Im Laufe der Jahre kann und sollte dies dann zwar immer wieder hinterfragt und angepasst werden, für die Notfallabsicherung bildet es aber oft die sicherste Lösung.

Auch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind wesentliche Dokumente für Unternehmer. Diese sichern für den Fall ab, dass ein Mensch wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten kann. Das Betreuungsrecht regelt, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist – und wahrt dennoch das Selbstbestimmungsrecht. Wer sich frühzeitig um die entsprechenden Verfügungen und Vollmachten kümmert, sichert sich selbst und die Familie ab. Bei wichtigen Entscheidungen gibt es kein Rätselraten, und in einem unternehmerischen Kontext wird, oft verbunden mit einer konkreten Handlungsanweisung, die Handlungsfähigkeit der Ertragsquelle bewahrt, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter ausfällt.

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Wichtig bei der Gestaltung: keine Hauruck-Entscheidungen

Mit der Vorsorgevollmacht wird einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit zur Selbstentscheidung einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann auf allen Ebenen für den Betroffenen handeln, ohne dass es weitere Entscheidungen, Maßnahmen oder Instanzen nötig sind. Die Vorsorgevollmacht schafft Eigenverantwortlichkeit, da selbst bestimmt wird, wer in der entsprechenden Situation die Entscheidungen treffen soll. Die Betreuungsverfügung wiederum dient dazu, eine Person als Betreuer einzusetzen und inhaltliche Vorgaben zu machen, auf welche Weise beispielsweise im Pflegefall die Betreuung organisiert werden soll. Die Verfügung kann auch Menschen als Betreuer ausschließen. Sie dient dem Gericht zur Kontrolle, ob der Betreuer seine Aufgaben im Sinne des Ausstellers wahrnimmt. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht hat der Betreuer aber nur einen sehr regulierten Zugang zu den Finanzen etc. und kann kaum darüber entscheiden. Und dennoch dient auch die Betreuungsverfügung der persönlich-familiären Absicherung, genau wie die Patientenverfügung. Damit werden medizinische Maßnahmen für konkret beschriebene Krankheitszuständen festgelegt beziehungsweise ausgeschlossen. Das verhindert, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Wichtig dabei: keine Hauruck-Entscheidungen. Im Mittelpunkt steht die Diskussion mit allen Beteiligten, und auch die Einbindung eines versierten Rechtsanwalts – ähnlich wie bei der Testamentsgestaltung – kann Sinn ergeben, um alle Dokumente und Formulierungen rechts- und anfechtungssicher zu gestalten. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung gehören also neben einem Testament für jeden Menschen zu den wesentlichen Dokumenten für die persönliche Absicherung. Versicherungsvermittler und Finanzberater tun also gut daran, diese Dokumente zusammenzutragen und die wichtigen Inhalte mit Blick auf die Absicherung des Unternehmens und der Familie zu gestalten. Denn schicksalsschwere Ereignisse können jederzeit eintreten – entscheidend ist, individuelle Regelungen zu entwerfen, um das Schlimmste zu verhindern und das Vermögen zu schützen.

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