Der BGH bestätigte weitestgehend das Urteil der Vorinstanz. So durfte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente auch nach 2012 nicht einfach einstellen, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt wieder in seinem Beruf arbeiten könnte. Der Grund: Die Gesellschaft hatte es versäumt, den Leistungsberechtigten ordnungsgemäß eine Änderungsmitteilung zukommen zu lassen und das hierfür notwendige Prüfverfahren zu veranlassen.

Anzeige

Änderungsmitteilung auch notwendig, wenn Versicherer Berufsunfähigkeit zunächst nicht anerkennt

Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, „dass die Leistungspflicht der Beklagten erst mit dem Wirksamwerden ihrer Änderungsmitteilung geendet hat. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann“, heißt es im Urteilstext des BGH. Eine solche Mitteilung sei auch dann erforderlich, „wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben“ – wie hier in den AVB aller Verträge geregelt.

Dies gelte auch dann, wenn dem Berufsunfähigen bereits zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte Genesungsprognose hätte gestellt werden können, führten die Richter weiter aus. Mache der Versicherer von der Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses keinen Gebrauch – zum Beispiel, weil er das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von vorn herein bestreitet –, „kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung vorgenommen“. Urteilsgründe bezogen sich zusätzlich darauf, wann das zugesendete Anerkenntnis wirksam wurde und zum Einstellen der Rente berechtigte. So war in dem 2009 abgeschlossenen Vertrag u.a. eine Dreimonatsfrist vorgeschrieben, was die Vorinstanz nicht würdigte. Die künftigen Renten aber bekam der Kläger nicht bewilligt – da die rechtmäßige Änderungsmitteilung wirksam wurde.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige