Wer als Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG) bezieht, ist auch für diese Zeit in der gesetzlichen Rentenkasse abgesichert. Die Beiträge werden gemeinsam von den Arbeitgebern und den Versicherten gezahlt: auf Basis des reduzierten Verdienstes der Beschäftigten. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

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Rentenbeitrag vom Arbeitgeber aufgestockt

Positiv ist das unter anderem deshalb, weil so keine Beitragszeiten verloren gehen - und weiter Rentenanwartschaften angesammelt werden. Während sich Beschäftigte und Arbeitgeber in den Rentenbeitrag auf Basis des reduzierten Bruttoverdienstes hinein teilen, werden die Beiträge zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt, so berichtet die DRV. Die Firma zahlt demnach den Rentenbeitrag auf der Basis von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist.

Die Aufstockung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht extra vom Arbeitnehmer beantragt werden, informiert die Rentenversicherung.

Einbußen zunächst vergleichsweise gering

Für den Fall, dass keine wiederkehrenden Perioden von Kurzarbeit im Erwerbsleben auftauchen, sind die Einbußen in den - für die Rentenhöhe ausschlaggebenden - Entgeltpunkten vergleichsweise gering. Das verdeutlicht die DRV an einer Modellrechnung:

Ein Arbeitnehmer hat bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 3.000 Euro brutto gehabt. Während der Kurzarbeit reduziert sich sein Verdienst auf 1.500 Euro brutto monatlich. Ein Jahr Kurzarbeit erhöht den späteren Rentenanspruch um aktuell rund 26,40 Euro monatlich. Ein Jahr Beschäftigung ohne Kurzarbeit ergäbe hingegen einen aktuellen Anspruch von knapp 29,40 Euro Rente monatlich. Der Unterschied beträgt also drei Euro im Monat.

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In der Kurzarbeit besteht die volle Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen sind folglich auch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiterhin abgesichert. Beantragt wird das Kurzarbeitergeld von den Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Kurzarbeitergeld: Schutz von Arbeitnehmern und Betrieben

In der Kurzarbeit besteht die volle Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen sind folglich auch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiterhin abgesichert. Beantragt wird das Kurzarbeitergeld von den Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Hilfe in Krisenzeiten

Grundlage des aktuellen Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist das sogenannte Arbeit-von-morgen-Gesetz. Die entsprechende Verordnung wurde von Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren am 14. März beschlossen. Das Gesetz soll all jene Firmen entlasten, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte.

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Die Hilfe kann nicht nur beantragt werden, wenn die Arbeitszeit deutlich reduziert wurde - sondern auch, wenn Beschäftigte über längere Zeit ganz zu Hause bleiben müssen. Wie die Bundesagentur für Arbeit informiert, haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Bundesregierung rechnet mit 2,35 Millionen Kurzarbeitern infolge der Coronakrise.

Pauschal berechnetes Nettoentgelt

Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus? Wer Kinder hat, erhält 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent. Maximal für zwölf Monate kann das Geld ausgezahlt werden.

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Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesagentur nicht das „normale“ Netto der Lohnabrechnung heranzieht, sondern mit einem pauschalisierten Nettoentgelt rechnet. Beispiel-Rechnungen können auf der Webseite der Bundesarbeitsagentur eingesehen werden.

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