Minijobs: Die problematische Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Eine weitere Forderung der Grünen betrifft Minijobs – und damit jene Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügiger Beschäftigung und geringfügiger selbständige Tätigkeit gemäß Paragraph 8 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Diese Minijobs sollen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen umgewandelt werden. Die Umsetzung aber ist nicht unproblematisch.

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Werden doch schon jetzt Sozialbeiträge für Minijobs abgeführt, jedoch unter Berücksichtigung des geringen Arbeitsentgelts. Bestimmungen unterscheiden sich hierbei – je nachdem, ob die Minijobs im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten geleistet werden. Zu beachten ist außerdem die Dauer der Jobs:

  • Für kurzfristige Minijobs fallen zum Beispiel sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Bereich von Privathaushalten nach aktuellem Gesetzesstand keine Sozialbeiträge an – Arbeitgeber bezahlen hier nur geringe Umlagebeiträge für Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft von 0,7 Prozent und 0,14 Prozent des Arbeitsentgelts. Gemäß Paragraph 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gilt ein Minijob als „kurzfristig“, wenn er längstens auf drei Monate oder 70 Arbeitstage eines Kalenderjahrs begrenzt ist.
  • Dauert ein Minijob allerdings länger, gilt eine Rentenversicherungspflicht. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von insgesamt 18,9 Prozent wird aufgeteilt: Bei gewerblichen Arbeitgebern trägt der Arbeitgeber den größeren Teil, bei Minijobs in Privathaushalten hingegen der Arbeitnehmer. Bei gewerblichen Minijobs trägt der Arbeitgeber demnach 15 Prozent und der Arbeitnehmer die verbleibenden 3,9 Prozent. Auf Antrag kann der Arbeitnehmer sich aber von seiner Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei Minijobs in Privathaushalten hingegen trägt der Arbeitgeber nur fünf Prozent vom Beitragssatz der Rentenversicherung, der Arbeitnehmer hingegen die verbleibenden 13,9 Prozent.
  • Auch Krankenversicherungsbeiträge werden geleistet: Der gewerbliche Arbeitgeber trägt einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent. Bei Minijobs in Privathaushalten fällt ein Pauschalbeitrag von fünf Prozent für den Arbeitgeber an. Allerdings leistet der Minijobber als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Krankenversicherung.

Derartige bestehende Regelungen werfen Fragen auf, wie die Umwandlung der Minijobs erfolgen soll. Denn werden Beiträge wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, bliebe vom wenigen Geld für den Arbeitnehmer noch weniger übrig. Gerade bei gewerblichen Arbeitgebern würde eine Umstellung auf die Parität eher zum Nachteil des Minijobbers ausfallen. Aber auch kurzfristige Minijobs würden bei Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht nur höhere Lohnkosten für den Arbeitgeber, sondern überhaupt erst Kosten für den Arbeitnehmer bedeuten.

Entsprechend ratlos geben sich auch die Meldungen zur aktuellen Forderung der Grünen. So schreibt die Zeit: „Wie genau der Umbau funktionieren soll, also etwa wer die Beiträge für die Sozialversicherung bezahlen würde, steht in dem Papier allerdings nicht.“ Erwähnt wird jedoch durch das Hamburger Blatt, dass ein konkretes Konzept zur Umsetzung der Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Jobs bei den Grünen in Arbeit ist.

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Der aktuelle Beschluss der Grünen mit allen Forderungen kann auf der Webseite der Partei abgerufen werden.

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