Als erste Lösung schlägt Beenken vor, „stärker in so genannte Opt-out-Modelle zu gehen“, also „in Pflichtversicherungen“, die mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind. Bei diesen Modellen schließt zum Beispiel jeder Beschäftigte automatisch mit Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses eine Betriebsrente ab, solange er nicht explizit widerspricht.

Anzeige

Einige europäische Länder – als Beispiel genannt seien die Niederlande – können aufgrund solcher (auch als „quasi-obligatorisch“ bezeichneter) Betriebsrenten besser die Anpassungslasten des demografischen Wandels abfedern als das deutsche System und bieten sich demnach immer stärker auch als Ergänzung der umlagefinanzierten Rente an (hierzu wird das Print-Magazin 02/2019 des Versicherungsboten einen ausführlicheren Bericht enthalten). Vermittler und Makler freilich befürchten: Durch solche Lösungen könnten wichtige Marktsegmente der privaten Versicherungswirtschaft im Leben-Bereich wegfallen (der Versicherungsbote berichtete).

Kalkulationsregulierung: Reduzieren auf den Netto-Tarif

Ein zweiter Gegenvorschlag aber hat es in sich; wird von Beenken sogar als „radikaler Vorschlag“ bezeichnet – denn er soll neue gesetzliche Kalkulationsgrundlagen für Lebensversicherer schaffen. Freilich hat es zugleich die Komplexität des Sachverhalts hinter dem Vorschlag in sich. Der Versicherungsbote wird sich deswegen um weitere Informationen bemühen.

Denn Beenken rät, Kalkulationsvorschriften der Lebensversicherer zu ändern, die das „Gleichbehandlungs-Gebot“ und damit Paragraph 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreffen: Unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen müssen Prämien laut Paragraph derart kalkuliert werden, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen aus den Verträgen entstehenden Verpflichtungen nachkommen kann. Absatz 2 des Paragraphen fordert zudem: „Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.“ Die Regel beugt einer Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer vor.

Auch die Vertriebskosten müssen unter diesen Prämissen in die Kalkulation einbezogen werden – denn sie zählen zu den Verpflichtungen aus den Verträgen. Beenken möchte jedoch gesetzliche Vorgaben derart ändern, dass das Gleichbehandlungs-Gebot „reduziert wird auf den sogenannten Nettotarif, und dass man die Kalkulation der Vertriebskosten sozusagen frei lässt.“ Im Nettotarif sind Courtagen und Vertriebskosten nicht bedacht.

Ziel einer solchen Reduktion der Kalkulationsvorschriften ist eine größere Freiheit bei Modellen der Vertriebsvergütung. Beenken äußert: Man solle in Zukunft „frei entscheiden können, ob man mit Provision oder eben mit Honorar oder mit Mischmodellen arbeitet“. Denn dadurch hätte man „den Wettbewerb nur um das Produkt selber, aber nicht so sehr um den Vertrieb“.

Anzeige

Bei Entscheidungen zu den Vertriebskosten jedoch soll der Kunde durch die Reform neue Entscheidungsmacht bekommen. Soll es doch nun nur noch am Kunden liegen, zu entscheiden: „Möchte er Beratung, wie viel Beratung, und was darf es dann auch kosten.“

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige