Wie rechtfertigt sich aber dieses Zusammenrechnen der Einkünfte des Ehepaares durch den Paragraphen? Definiert doch § 33 in Abs. 1: „Erwachsen einem Steuerpflichtigen … größere Aufwendungen“ – gemeint sind also Aufwendungen für „einen“ Steuerpflichtigen im Singular. Abs. 3 des § 33 jedoch wurde bei Berechnung der zumutbaren Belastung im Plural ausgelegt durch Zusammenrechnen der Einkünfte der Ehepartner.

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Aus Sicht des Gerichts jedoch ist dies auch durchaus möglich und stellt keinen Widerspruch dar. Denn zum einen erwachsen die außergewöhnlichen Belastungen zwar nur der Frau. Der 3. Absatz des Paragraphen ermöglicht aber durchaus, vom Plural auszugehen: „Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte … bei Steuerpflichtigen …“.

Zusammenveranlagung gilt nicht nur bei Vorteilen des Steuerrechts

Dass hierbei die Einkünfte des Ehepaares zusammenzurechnen sind, ergebe sich zum anderen aber schon aus der Wahl der beantragten Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte der Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten nach § 26b EStG als „Steuerpflichtiger“ (im Singular) behandelt werden.

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Man könnte diese Argumentation des Gerichts auch mit den Worten pointieren: Wenn Ehegatten eine Zusammenveranlagung für die Einkommenssteuer wählen und demnach von den ehelichen Steuervorteilen des Gesetzgebers profitieren, müssen sie auch in Kauf nehmen, bei Berechnung von zumutbaren Belastungen ebenfalls zusammen veranlagt zu werden.

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