Geregelt werden künftig etwa Art und Weise, wie zuständige Behörden und Marktteilnehmer Angaben zu Verbriefungspositionen veröffentlichen müssen, wie potenzielle Verluste aus Derivatepositionen und Ausfällen der Gegenpartei zu berechnen sind und welche Arten von Instrumenten bei der Zahlung von Boni verwendet werden dürfen.

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„Das einheitliche Regelwerk für das Bankwesen ist ein ehrgeiziges Unterfangen. Es soll sicherstellen, dass für alle Banken im gesamten Binnenmarkt einheitliche Vorschriften gelten. Dadurch werden unabhängig vom Niederlassungsort der Banken eine angemessene Regulierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet“ erklärt EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier dazu. „Mit der Verabschiedung des Pakets der Eigenmittelvorschriften wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen. Um jedoch in den vollen Genuss der Vorteile des einheitlichen Regelwerks zu kommen, muss eine Vielzahl von Einzelaspekten durch technische Standards, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiterentwickelt werden. Dank der hervorragenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission können wir heute einen wichtigen Schritt in diese Richtung tun" führt Barnier weiter aus.

Die Standards wurden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet. Sie basieren auf den Erfahrungen der Bankenaufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und tragen den Ergebnissen der Konsultation von Interessenträgern Rechnung.

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Die neuen Eigenkapitalvorschriften – die Eigenkapitalverordnung (CRR) und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD) – gelten seit dem 1. Januar 2014 und sehen die Verabschiedung zahlreicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor, durch die geregelt wird, in welcher Form zuständige Behörden und Institute ihren Verpflichtungen nachkommen müssen.

Europäische Kommission Vertretung Deutschland

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