Die Voraussetzungen der entsprechenden Sozial-Verordnung sind bereits erfüllt, wenn der Bedürftige für seine Lebensgestaltung insgesamt zwingend auf ein solches Fahrzeug angewiesen ist. Sie sind nicht auf die Verpflichtung zu beschränken, tagtäglich möglichst problemlos einen Arbeitsplatz aufsuchen zu müssen. Das hat das Sozialgericht München betont (Az. S 48 SO 485/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um den Antrag eines auf einem abgelegenen Bauernhof lebenden Elternpaares, Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges für den Sohn zu erhalten. Der inzwischen 10-jährige ist mit einer schweren Fehlbildung des Unterkörpers zur Welt gekommen und wird lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Das bisherige Familienfahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher, weshalb die Eltern jetzt um Unterstützung bei der Beschaffung eines spezielles Behinderten-Autos baten.

Das wurde von der Sozialbehörde allerdings abgelehnt. Solche Hilfen gäbe es grundsätzlich nur dann, wenn sie zur Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien. Das träfe bei dem betroffenen Kind offensichtlich nicht zu.

Eine nach Auffassung des Sozialgerichts jedoch zu kurz greifende Auslegung der entsprechenden Verordnung. "Die gesetzlichen Voraussetzungen sind bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn das behinderte Kind nur mit Hilfe des Kraftfahrzeugs seiner Eltern den Nahbereich verlassen und sich also außerhalb der Wohnung über längere Strecken bewegen kann, sofern dieses Bedürfnis ein regelmäßiges ist und gerade aus Gründen besteht, die der gesamten Lebensführung und damit auch der zukünftig arbeitsmäßigen Eingliederung als solche dienen - also Einkaufsfahrten, Verwandtenbesuche, die Teilnahme am Gottesdienst, Restaurantbesuche, Familienausflüge, aber auch Arzttermine, Behördengänge sowie die Pflege sozialer Kontakte mit Gleichaltrigen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Dabei ist im Übrigen ohne Belang, ob es sich um keinen höheren Bedarf als den eines nicht behinderten Kindes gleichen Alters handle oder dieser in großem Umfang der konkreten Wohnsituation auf dem Bauernhof geschuldet sein mag.

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