Das gilt zumindest für alle Eintrittskarten, die bei der Ausstellung nicht mit dem Namen des Erwerbers versehen wurden und nicht ausdrücklich nur ihn zum Besuch der Veranstaltung berechtigen. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht München bestanden (Az. 29 U 635/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wiesen die Münchener Oberlandesrichter darauf hin, dass es sich bei solchen nicht-personalisierten Tickets um so genannte Inhaberpapiere handelt. "Das bedeutet: Wer auch immer die Karte vorlegt, gilt als deren rechtmäßiger Besitzer, und ihm ist gegen Aushändigung unbesehen die versprochene Leistung - der Einlass zur Veranstaltung - zu gewähren", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Damit kann aber beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass ein zwar nachweislich erworbenes, dann aber verloren gegangenes Ticket von einer anderen Persson gefunden und benutzt wird. Bei einer Ersatzausstellung anstelle der verlorenen Karte bestände so für den Veranstalter bzw. den Verkäufer das unzumutbare Risiko, dass der Platz doppelt belegt wäre und er sich deshalb schadensersatzpflichtig macht. Denn die Leistungsverpflichtung auch gegenüber dem aktuellen Inhaber des Tickets wäre rechtlich unanfechtbar. Zumal der neue Besitzer der abhanden gekommenen Eintrittskarte diese nämlich gutgläubig und damit ganz legal erworben haben kann.

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