Der höfliche "Wunsch nach Bearbeitung einer Beschwerde" seitens des Reisebüros vor Ort bringt in der Regel den erhofften Geldsegen nicht zum Fließen. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Köln hin (Az. 142 C 601/08).

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Im strittigen Fall ging es um die 14-tägige Urlaubsreise eines Ehepaars nach Tunesien. Im Zimmer der Beiden war die Toilettenbrille kaputt, der Handtuchhalter fiel herunter, die Klimaanlage arbeitete nur unzureichend und tropfte dafür beständig auf den Boden, die Bettwäsche wurde nur zweimal in zwei Wochen gewechselt, der Strand war von Müll, Unrat, Flaschen und Scherben verdreckt und das Wasser nicht sauberer, täglich gab es dasselbe Essen - offenbar um es leichter mehrfach wiederzuverwenden. Und das alles zum Gesamtpreis von stattlichen 1.296 Euro. Wovon die Betroffenen nunmehr eine Minderung um 46,5 Prozent verlangten. Die der hiesige Veranstalter allerdings nicht zahlte.

Nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Die vergnatzten Tunesien-Reisenden hatten ihrem Reisebüro daheim zwar eine Reklamations-Liste mit all den Mängel überreicht. Und das schickte diese wohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist weiter - jedoch nur als "Kundenbeschwerde" mit der "Bitte um Bearbeitung". Was von der Zentrale des Reiseveranstalters lediglich als bloße Kritik bzw. Aufforderung zur Verbesserung zukünftiger Leistungen verstanden wurde - nicht aber als verbindliche "Geltendmachung" von Mangelleistungen.

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"Aus einem solchen Mängel-Schreiben, wenn es denn rechtliche Gültigkeit haben soll, muss aber immer deutlich hervorgehen, dass eine Reaktion im Sinne einer Kompensation dem Reisenden gegenüber erwartet wird - und nicht nur eine Geste wie eine Entschuldigung oder etwa Dank für Kritik," erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). In dem Brief des Reisebüros war jedoch weder die Anschrift der Urlauber angegeben, noch fand sich ein Hinweis darauf, dass der Absender namens und im Auftrage der Beiden handelt und diese fristgemäß Geldforderungen geltend machen wollen. Ein nachgeschobenes anwaltliches Schreiben kam dann zu spät.

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