Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bis 10.000 Euro über Lohnsteuerpauschalisierung

Essensmarken

Neben den Gutscheinen gibt es auch die Möglichkeit, Essensmarken auszugeben gemäß Paragraf 8 EStG, Paragraf 40 EStG, Lohnsteuerrichtlinie 8.1 und 40.2. Auch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers (SvEV) ermöglicht durch Paragraf 1 und 2 diese Übernahme. Ein Zuschuss von bis zu 15 x 6,67 Euro im Monat = 100,05 Euro ist pauschal möglich (Stand 2022).

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Private Smartphonekostenübernahme

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind die privaten Smartphonekosten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Eigentümer des Smartphones ist und dieses zur Nutzung dem Arbeitnehmer überlässt (Paragraf 3 Nr. 45 Einkommenssteuergesetz in Verbindung mit R 21 e Lohnsteuerrichtlinie). Möglich ist eine Gebührenübernahme durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der monatlichen Mobilfunkrechnung.

Kinderbetreuungszuschuss

Zur Erhöhung des Nettoeinkommens kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Betreuungskosten leisten. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist dieser Zuschuss, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Der Zuschuss ist zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu leisten (für eine Entgeltumwandlung hingegen fallen Steuern und Sozialbeiträge an).

Verpflegungsmehraufwand für auswärtiges Arbeiten

Attraktiv ist dieser für Handwerker, Monteure, Außendienstmitarbeiter und Handelsreisende – hält sich ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden täglich an einer auswärtigen Arbeitsstätte auf und erbringt dort Leistungen im Auftrag des Arbeitgebers, kann ein Verpflegungsmehraufwand steuerfrei gewährt werden. Bei einer Abwesenheit über 8 Stunden sind 14 Euro möglich, auf die weder Steuern noch SV-Beiträge anfallen; bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 Euro. Der Arbeitgeber kann diese Beträge auch verdoppeln – dann fällt auf den hälftigen Gesamtbetrag eine pauschale Steuer von 25 Prozent an, SV-Beiträge müssen aber dennoch nicht bezahlt werden.

Barzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenzuschüsse zahlen. Der Zuschuss beträgt je Kilometer der einfachen Entfernung zum Arbeitsplatz 0,30 Euro. Hierbei ist es egal, ob die Strecke mit dem Auto, per Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom Vorhandensein eines eigenen Fortbewegungsmittels gewährt. Der Fahrtkostenzuschuss darf allerdings den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer maximal als Werbungskosten geltend machen dürfte.

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Steuerfreie Übernahme der Dienstwagen-Garage

Ist ein Dienstwagen vorhanden und wird für diesen ein Stellplatz oder eine Garage angemietet, kann der Arbeitgeber bis zu 520 Euro steuerfrei von den Kosten übernehmen. Hierzu muss zunächst ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden sein, die entweder im Eigentum des Mitarbeiters sind oder von diesem gemietet werden. Dann muss eine vertragliche Verpachtung an den Arbeitgeber erfolgen –der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur steuerfreien Übernahme der Mietkosten schließen.

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