Der Anspruch auf Ausgleich besteht außerdem, wenn zwar der Vertreter kündigt, das Unternehmen aber eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter verschuldet. Zudem definiert das Handelsgesetz eine Ausnahme: Ausgleichsanspruch für den Bestand gilt nämlich auch, wenn der Versicherungsvertreter fristgerecht gekündigt hat, die Ursache dieser Kündigung aber aus Altersgründen geschieht oder durch Krankheit begründet ist. Bedingung ist auch in diesem Fall, dass dem Vertreter die Tätigkeit nicht weiter zuzumuten ist.

Anzeige

Für was aber bestehen Ausgleichsansprüche, und in welcher Höhe? Ein Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen gemäß Paragraph 89b HGB, wenn:

  • der Unternehmer aus der Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Vertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. ( Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 16.02.2017 (Az. 11 U 88/16) kann die Bedingung bereits ab einer Intensivierung um mehr als 50 Prozent des bestehenden Vertrages eintreten.
  • die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs:

Unsicherheiten über die Höhe des Ausgleichsanspruchs werden anhand vieler Auseinandersetzungen vor Gericht deutlich. Zunächst gilt: Der Höchstbetrag ist in Paragraph 89b Absatz 5 HGB festgelegt und beträgt für Versicherungsvertreter höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Da aber darüber hinaus keine Angaben durch das Handelsgesetzbuch erfolgen, haben sich Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und des Versicherungs-Außendienstes auf sogenannte Grundsätze für den Ausgleich geeinigt ("Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und „Grundsätze-Bauspar“). Diese Grundsätze können zur Orientierung dienen, aber auch zur richterlichen Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt (Urteil vom 23.11.2011; Az. VIII ZR 203/10).

Stornoreserven und Provisionsrückforderungen

Werden vermittelte Versicherungsverträge innerhalb einer bestimmten Frist storniert, müssen Provisionen anteilig zurückgezahlt werden. Auch dieser Punkt führt zu vielen Unsicherheiten bei Ende eines Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmen und Handelsvertreter, aber auch zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich gilt: Die Rückforderung von Provisionen ist an enge Voraussetzungen geknüpft und insbesondere an strenge Nachweispflichten für ein Unternehmen. Das gilt auch für die Stornoreserve beziehungsweise das sogenannte „Provisionsrückstellungskonto“. Unternehmen legen oft eine Reserve an, um Stornierungen abzusichern – branchenüblich sind hierbei 10-20 Prozent. Jedoch gilt: Die Reserve ist verdiente Provision des Vertreters und muss letztendlich an den Vertreter ausgezahlt werden, wenn keine Gründe für Provisionsrückzahlungen vorliegen oder wenn das Unternehmen Stornierungen der Verträge nach Ausscheiden des Vertreters selbst verursacht hat.

Ein Unternehmen muss folglich jede Buchung zweifelsfrei nachweisen, wenn es die Stornoreserve eines Handelsvertreters nach Ende der Zusammenarbeit nicht auszahlen will. Kann das Unternehmen dies nicht, so kann der Handelsvertreter schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnung korrekt ist und eine Auszahlung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit einem Urteil vom 13.09.2017 (Az.: 15 U 7/17) bestätigt.

Besondere Anforderungen an die Transparenz beim Einbehalten von Provisionen veranschaulicht zudem ein Urteil des Landgerichts (LG) Meiningen vom 23.03.2016 (Az. 1 O 936/14). Dieses Urteil schlüsselt mit Bezug auf einbehaltene Stornoreserve detailliert auf, welche Angaben durch ein Unternehmen notwendig sind, wenn Forderungen wegen der Rückerstattung geleisteter Provisionen gegen einen Versicherungsvertreter geltend gemacht werden sollen. So muss das Unternehmen nachweisen:

  • Wann wurde welche konkrete Versicherung durch den Versicherungsagenten vermittelt?
  • Wann wurde dem Versicherungsagenten hierfür eine Provision in welcher Höhe ausbezahlt?
  • Wie hoch ist eine jeweils und insgesamt einbehaltene Stornoreserve?
  • Wann und warum ist eine Stornierung des Versicherungsvertrages erfolgt?
  • Wann erlangte die Versicherung hiervon Kenntnis?
  • Welche konkreten Nachbearbeitungen wurden von dem Unternehmen selbst oder durch Dritte für die Erhaltung des Versicherungsvertrages ausgeführt?
  • Wie errechnet sich konkret die anteilig zurückzufordernde Provision und in welcher Höhe ist die Provision zum Datum der Stornierung bereits verdient?
  • Welche Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden für jeden einzelnen Vertrag getroffen?

Erst, wenn das Unternehmen diese Angaben in jener Art beantworten kann, die ein Einbehalten von Provisionen oder eine Rückforderung anteiliger Beträge rechtfertigt, darf sie Ansprüche geltend machen. Ansonsten sind Rückforderungen unbegründet und auch einbehaltene Reserven müssen an den Vertreter ausgezahlt werden.

Anzeige

Zudem ist zu beachten: Sobald die Stornohaftungszeit eines einzelnen Vertrages abläuft, besteht für den Vertreter auch Anspruch auf die jeweilige Provisionsreserve. Ungültig hingegen sind Klauseln, die Ansprüche erst dann erklären wollen, wenn alle Verträge des Vertreters aus der Haftung entlassen sind – Unternehmen versuchten in der Vergangenheit immer wieder, die Zahlung einzelner Reserven hinauszuzögern, bis quasi der gesamte Bestand eines Vertreters „aus der Haftung“ ist. Derartige Praktiken führen jedoch dazu, dass Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligt werden, zumal die Vertreter durch diese fragwürdige Praxis auch langfristige Risiken einer möglichen Insolvenz der Unternehmen aufgebürdet bekommen. Aus derartigen Gründen erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 26.10.2012 (Az. - I-16 U 134/11) solche Klauseln auch für unwirksam.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige