Ein Beispiel: So sei es ein „nicht hinnehmbarer Konflikt zu den Kundeninteressen“, wenn ein Vermittler zunächst ein Bruttoprodukt vertreibe, um die maximale Provision einzustreichen - und anschließend den Vertrag mittels Honorarberatung in einen günstigeren Nettotarif umzudecken, etwa nach Ablauf der Stornozeit. Liege diese Vergütung „nicht nur unerheblich über der üblichen Provisionszahlung für ein vergleichbares Bruttoprodukt“, wertet das die BaFin als unzulässig.

Anzeige

Ein weiterer möglicher Interessenkonflikt aus Sicht der BaFin: „soweit ein Vertriebspartner eine Ratenzahlung durch den Kunden vereinbart, deren Bestand unabhängig von dem Bestand des vermittelten Vertrages ist, insbesondere auch dann, wenn die Vereinbarung der Ratenzahlung zu einer nicht nur unerheblich erhöhten Vergütung führt“.

Mit anderen Worten: Es ist die Situation denkbar, dass ein Kunde auch dann weiter Honorar an einen Berater zahlen muss, wenn er schlecht beraten wurde und sich zeitig wieder von seinem Vertrag getrennt hat. Gerade bei Lebensversicherungen und Altersvorsorge-Verträgen drohen hohe Honorare, die manche Kunden nur in Raten abstottern können. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Honorarberater keiner Stornohaftung unterliegen - im Gegensatz etwa zu Versicherungsmaklern.

Provisionsabgabe mit doppelter Geringfügigkeitsgrenze

Ebenfalls aufrecht erhalten bleibt das Provisionsabgabeverbot. Es soll verhindern, dass die Weitergabe von Provisionen an Kunden zu vorschnellen und unpassenden Vertragsabschlüssen führt. Hier sind zwei sogenannte Ausnahmetatbestände vorgesehen, die regeln, wann Provisionen doch an den Kunden ausgekehrt werden dürfen.

Ausnahme Nummer eins: Provisionen dürfen weitergegeben werden, wenn sie unter die Geringwertigkeitsklausel fallen. 15 Euro dürfen pro Kalenderjahr und Versichertenverhältnis an den Kunden weitergegeben werden. Und das doppelt, so berichtet das "Versicherungsjournal": zulässig sei, dass zwei mal 15 Euro pro Kalenderjahr und Versicherung ausgekehrt werden. So sei es für einen Versicherer oft nicht feststellbar, ob durch Vermittler ebenfalls Provision nach der Geringfügigkeitsklausel ausgekehrt werde, etwa wenn sie mit Maklern kooperieren.

Der zweite Ausnahmetatbestand ist in § 48b Abs. 4 S. 1 VAG festgeschrieben, der für den Fall einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung gilt. Hier stellt die BaFin explizit klar, dass die Weitergabe der Provision noch nicht bedeute, dass die Prämie im Sinne des Kunden reduziert werde. Die Begründung: "Nach Auffassung der BaFin kann eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung nur vom Versicherer gewährt werden, da Prämie und Leistung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) beruhen".

Hier hatten Versicherungsmakler kritisiert, dass ausschließlich Versicherungsvertreter von der zweiten Ausnahme auf das Provisionsabgabeverbot profitieren könnten, was einen Wettbewerbsnachteil bedeuten könnte. Dass die Leistung erhöht wird oder die Prämie reduziert, wird von der Finanzaufsicht schlicht in die alleinige Zuständigkeit des Versicherers übergeben. Folglich auch in die Zuständigkeit der Vertreter, die ja als "Auge und Ohr" des Versicherers agieren. "Die durch ein Versicherungsunternehmen gewährte dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung ist durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zum Versicherungsvertrag umzusetzen", ergänzt nun die BaFin zum zweiten Ausnahmetatbestand.

Anzeige

Zulässig sind hingegen Ermäßigungen auf andere Versicherungsverträge, zum Beispiel: Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags erhält der Kunde nicht für den gerade abgeschlossenen Vertrag, sondern für einen anderen, bereits bei der Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag eine Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung (z. B. Bündel- oder Bestandskundenrabatte). Auch hier gilt, dass die dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zum Versicherungsvertrag umzusetzen ist.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige