Das BGH bewertete den Fall zu Gunsten des Versicherers. Folglich muss der Versicherunsnehmer das volle Verlustrisiko tragen. Die Richter in Karlsruhe verwiesen darauf, dass sich Kunden bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bewusst auf ein Produkt einließen, "bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt."

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Schließlich sei die Kapitalanlage für den Versicherungsnehmer ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheide. Und: Diese sei mit Gewinnchancen und Verlustrisiken verbunden. Also sei es grundsätzlich gerechtfertigt, "ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss.", argumentierten die Richter.

Zudem habe das Vertragslösungsrecht eben nicht den Zweck, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken, die mit Kapitalanlage verbunden sind, zu schützen. Die Richter wollen mit dieser Entscheidung auch den Grundgedanken der Risikogemeinschaft innerhalb von Versicherungen bewahren. Immerhin würde es sich erheblich auf die Kapitalbasis des Versicherers auswirken und damit auch alle anderen Versicherten belasten, wenn sich Kunden nachträglich des Anlagerisikos bei einem gesunkenen Fondswert entledigen könnten. „Dies wäre unvereinbar mit dem für das Versicherungsrechttypischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen aller Versicherungsnehmer“, heißt es im Urteilstext.

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