Vor einigen Wochen erhielten Versicherungsmakler eine zusätzliche Vereinbarung zur bestehenden Zusammenarbeit mit der Universa. Der Nürnberger Versicherer hatte sich bei dem Schreiben auf das Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berufen.

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Im Schreiben heißt es unter anderem: „Nach § 48 VAG ist uniVersa verpflichtet, nur mit gewerbsmäßig tätigen Vermittlern zusammenzuarbeiten, die im Besitz einer Erlaubnis nach§ 34d Abs. 1 GewO und im Register nach § 11a GewO eingetragen sind. Dies gilt in vollem Umfang auch für Untervermittler, mit denen keine unmittelbare Vermittlervereinbarung besteht. Ich/wir verpflichte/n mich/uns daher, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die den Anforderungen der Gewerbeordnung und der Versicherungsvermittlungsverordnung genügen.“

Im Weiteren sollten Makler per Unterschrift erklären, dass sie auch folgende Verfahrensweisen einhalten werden:

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  • dass ich/wir mich/uns mindestens im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilde/n (§ 34d Absatz 9 GewO);
  • unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur zu beschäftigen, wenn diese über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, ich/wir geprüft habe/n, dass diese zuverlässig sind und sich diese mindestens im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden(§ 34d Absatz 9 GewO);
  • uniVersa im Rahmen von Stichproben bzw. bei begründetem Anlass auf Verlangen entsprechende Nachweise darüber herauszugeben;
  • vor Aufnahme eines Antrags abzufragen ob der Kunde im Vorfeld bereits eine Beratung durch einen Versicherungsberater erhalten hat, da ansonsten keine Courtage-/Provisionszahlung erfolgen kann;
  • die von der BaFin im Rundschreiben aufgestellten Mindestanforderungen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern zu beachten.

Unmittelbar darauf folgt sodann auch gleich die Drohung der uniVersa (Zitat): „Sollten die vorgenannten Vorgaben nicht eingehalten werden, kann dies eine/n fristlose/n Kündigung/Widerruf der Zusammenarbeit nach sich ziehen.“

Universa ignoriert Bafin-Konsultation 01/2018

Doch bei der zusätzlichen Vereinbarung beruft sich der Versicherungsverein auf einen älteren Stand des BaFin-Rundschreibens (10/2014), erklärt Rechtsanwalt Martin Stolpe aus Leipzig. Darin hieß es noch: "Die BaFin hält es für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen durch entsprechende Klauseln in ihren Vermittlerverträgen und durch stichprobenartige Prüfungen dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Regeln eingehalten werden."

Die Finanzaufsicht hatte jedoch bereits Mitte Januar 2018 ein überarbeitetes Rundschreiben zur Konsultation und Stellungnahme online gestellt. Die BaFin-Konsultation 01/2018 sollte das Rundschreiben aus dem Jahr 2014 ablösen. In der neuen Variante werden Versicherungsmakler und Versicherungsberater konkret ausgenommen. "Damit hatte die BaFin auf die teilweise massive Kritik verschiedener Verbände und Maklerpools reagiert und den besonderen Status von Versicherungsmaklern als Sachwalter und Interessenvertreter der Kunden herausgehoben.", sagt Stolpe und rät die zusätzliche Vereinbarung nicht zu unterzeichnen und gegebenenfalls auch zu widersprechen.

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So heißt es im Rundschreiben nach Punkt B.IV 5 zur Mitwirkung von Angestellten beim Versicherungsvertrieb:

"Die BaFin hält es für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen durch entsprechende Klauseln in Ihren Verträgen mit Vertragspartnern - mit Ausnahme von Versicherungsmaklern und -beratern - und durch stichprobenartige Prüfungen dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Regeln eingehalten werden."

Während die Rechtslage mit der neuen Fassung des Rundschreiben eindeutig erscheint, hatte der Versicherer eine andere Sicht der Dinge. "Entgegen Ihrer Anfrage und der damit verbundenen Annahme, dass Versicherungsmakler von der Regelung ausgenommen werden, vertreten wir die Auffassung, dass diese Verpflichtung auch für Versicherungsmakler gilt. Diese Auffassung vertreten auch der GDV, der BVK und der AfW jeweils in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens gegenüber der BaFin.", erklärte ein Pressesprecher der Universa auf Anfrage des Versicherungsbote. Zudem gehe die Universa davon aus, dass sich angeschlossene Makler gesetzeskonform verhielten und die neuen gesetzlichen Regelungen gemeinsam - mit vertretbarem Aufwand - Rechnung getragen werden könnten.

Universa lenkt ein

Die Aktion kam insgesamt nicht so gut in der Maklerschaft. Das Fachportal "Kapital-Markt intern" schreibt gar von Protesten der Makler. Doch inzwischen hat der Versicherer den Rückwärtsgang eingelegt. So werde das Unternehmen "vorerst nicht weiter auf die Rücksendung der unterzeichneten zusätzlichen Vereinbarung bestehen.", zitiert "kmi". Auch die angedrohte Beendigung der Zusammenarbeit sei damit vom Tisch. Allerdings schickte die Universa gleich eine Einschränkung hinterher. Schließlich könnte solch eine Vereinbarung "zu einem späteren Zeitpunkt" noch ein mal aktuell werden.

Fazit:

Ob ein derartiges Schreiben in Unkenntnis oder Kenntnis des auslaufenden Rundschreibens der BaFin versendet wurde, ist im Nachgang unerheblich. Ein fader Beigeschmack bleibt auf jeden Fall. Immerhin war der Versicherer gerade für Makler ein verlässlicher Partner. Die weitere Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern von einem veralteten Rundschreiben oder einem etwaigen Szenario abhängig zu machen, ist mehr als unglücklich.

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Gerade mit dem Hintergrund, dass die regulatorische Last auf den Schultern der Makler und der damit verbundene Verwaltungsaufwand schon groß genug ist. Gleichzeitig herrscht ob verschiedener politscher Eingriffe - wie etwa der IDD - schon genug Unsicherheit in den Reihen der Vermittler. Überdies sinkt die Zahl der Vermittler stetig. Unter diesen Umständen Vermittler mit einer derartigen Vereinbarung unter Druck zu setzen, ist - wie bereits geschrieben - unglücklich.

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