Nach Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) haben Honorar-Finanzanlagenberater die Erlaubnis, ihre Kunden nicht nur zu beraten, sonder ihnen auch Fonds zu vermitteln. Damit widerspricht das Ministerium der Auffassung mancher Marktteilnehmer, nach der 34h-Berater keine Vermittlung vornehmen dürfen, was sie in ihrer Berufspraxis stark einschränken würde.

"Der Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO kennzeichnet sich dadurch, dass er seinen Kunden berät, ohne von dem Anbieter eines Anlageprodukts (Produktgeber) eine Zuwendung zu erhalten; die Vergütung des Beraters erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Eine mit der Honorarberatung zusammenhängende Vermittlung eines Anlageprodukts ist damit jedoch nicht ausgeschlossen", so ein Sprecher des Ministeriums. Er weist allerdings darauf hin, dass das Ministerium generell keine Rechtsauskünfte erteilen dürfe, es handele sich daher um eine "unverbindliche Einschätzung".

Honorarberater müssen sich nicht fürchten

Die klaren Worte aus Berlin machen jedoch deutlich, dass Honorarberater nicht um ihr Geschäftsmodel fürchten müssen. Denn ein Verbot der Produktvermittlung hätte für beide Seiten, den Kunden so wie als auch den Honorarberater, Nachteile verursacht. Schliesslich hätte ein Kunde, der doch eigentlich an einer Honorarberatung interessiert ist, die empfohlenen Fonds woanders besorgen müssen- womöglich bei einem auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittler. Das hätte dem Anleger im Endeffekt doppelte Kosten beschert.

Mit der Diskussion angefangen hatte Marcel van Leeuwen, Geschäftsführer der Deutschen Wertpapiertreuhand (DWPT) in Herzogenaurach. "Obwohl manche IHKs und Honorarberater eine abweichende Meinung vertreten, regelt das Gesetz ganz klar, dass nach Paragraf 34h arbeitende Honorar-Finanzanlagenberater zwar die Anlageberatung, nicht aber die Anlagevermittlung erbringen dürfen", so die Einschätzung des Experten. Das Bundeswirtschaftsministerium kommt nun zu einer anderen Einschätzung.

Unterstützung von renommierten Juristen

Doch die Debatte dürfte noch nicht abgeschlossen sein. Zumindest renommierte Juristen unterstützen zum Teil van Leeuwens Standpunkt. Einer von ihnen ist Christian Waigel, Partner der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen in München. Er erklärt gegenüber Fonds professionell: "Eigentlich erlaubt die Gewerbeordnung im 34h nur die Beratung, nicht aber die Vermittlung". Laut Waigel habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht sauber gearbeitet. An andere Stelle in Paragraf 34h GewO werde die Vermittlung genannt, was wohl darauf schließen lässt, dass der Gesetzgeber weniger streng sein wollte.

Für Phillip Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, ist die Sache eindeutig. Lediglich sei nur richtig, dass 34h-Berater keine Anlagevermittlung im rechtlichen Sinn des 34f GewO erbringen dürfen. "Das ist aber auch klar, da sie keine Zuwendungen behalten dürfen und damit bereits tatbestandlich nicht die Voraussetzung einer Anlagevermittlung erfüllen", so Mertens auf Anfrage von FONDS professionell. Dennoch habe dies aber gar nichts mit der „Vermittlung“ im Sinne einer Produktlösung im Anschluss an eine Beratung zu tun. „Diese ,Vermittlung‘ dürfen selbstverständlich auch 34h-Berater einbringen“, betont Mertens. Solange keine Urteile hierzu vorliegen, wird ein Rest Unsicherheit bleiben.

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