Rauchen in der Öffentlichkeit wird zunehmend geahndet. Ob Gaststätte, Bahnhof oder Fußballstadion: an immer mehr Orten müssen die Bürger komplett auf den Glimmstängel verzichten. Doch steigt damit das Risiko, in den eigenen vier Wänden Rauchschäden wie Brände zu erleiden?

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Seit dem vermehrten Rückzug der Raucher in den Privatbereich liegen laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) keine Zahlen vor, die gestiegene Raucherschäden bestätigen, wie eine Anfrage des Versicherungsmagazins ergab. Die Anbieter raten jedoch Versicherungsvermittlern dazu, ihrer rauchenden Kundschaft eine Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen, falls doch einmal etwas passiert.

Grobe Fahrlässigkeit sollten Raucher unbedingt berücksichtigen

Verursacht ein Raucher beispielsweise einen Brandschaden, weil er im Bett geraucht hat, so kann der Vermieter die Kostenübernahme für den Schaden verlangen. Neben einer Privathaftpflichtversicherung ist der Abschluss einer Hausratversicherung oder einer Wohngebäudeversicherung sinnvoll – nicht nur für Raucher empfehlenswert.

Bei dem Abschluss von Policen für Raucher ist auf den Einschluss von grob fahrlässig herbeigeführten Schäden zu achten. Abhängig von der Schwere des Verschuldens kann ansonsten die Versicherungsleistung gekürzt werden, wenn der Raucher einen Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Das Rauchen im Bett wird in der Regel als grob fahrlässig gewertet, wie u.a. ein Urteil des OLG Bremen vom 01.02.2012 bestätigt (Az.: 3 U 53/11).

Sengschäden nicht generell abgedeckt

Üblicherweise kommt die Privathaftpflichtversicherung auf, wenn der Raucher mit seiner Zigarette beispielsweise Brandschäden am Mobiliar oder der Kleidung von Dritten verursacht – etwa, wenn man in einer fremden Wohnung zu Besuch ist und aus Unachtsamkeit die Zigarette auf den Teppich fallen lässt, so dass ein Brandfleck entsteht.

Für Brandschäden in der eigenen Wohnung zahlt in der Regel die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Nach den Musterbedingungen des Versicherungs-Dachverbandes sind Sengschäden nicht abgedeckt, weshalb viele Gesellschaften diesen Schutz ausschließen.

Sengschäden sind Schadensfälle, die durch glühende, glimmende oder erhitzte Gegenstände entstehen, ohne dass eine offene Flamme oder ein Brand entsteht, etwa wenn eine glimmende Zigarette auf Einrichtungsgegenstände fällt. Viele Hausratversicherungen übernehmen Sengschäden nur, wenn sie aus einer Explosion oder einem Blitzschlag resultieren. Es bedarf daher einer guten Aufklärungsarbeit durch den Versicherungsvermittler.

Versicherer belohnen Nichtraucher

In der Regel belohnen Versicherer das Nichtrauchen und bieten Abstinenzlern günstigere Prämien als rauchenden Kunden - für Vermittler ist das eine Binsenweisheit. Im Unternehmen setze man mit den Produkten auf ein gesundes und möglichst langes Leben, erklärt z.B. Udo Rössler von der Allianz.

Aber auch der Rauchverzicht ist ein Thema für den Vertrieb: Krankenversicherungen und andere Gesundheitsdienstleister haben vermehrt Kurse zur Abgewöhnung des Rauchens im Angebot oder übernehmen die Kosten, etwa im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Auf solche Leistungen können Vermittler Privatpersonen und Unternehmen ansprechen.

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Beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen im Antrag sollten Vermittler ihre Kunden darauf hinweisen, dass die Versicherungen eine recht strenge Definition von „Nichtraucher“ haben. Zum Beispiel gilt bei einer Risikolebensversicherung je nach Vertragstext als Nichtraucher, wer in den letzten 1-2 Jahren komplett auf Zigaretten verzichtet hat. Da reicht es nicht aus, wenn man erst seit einem Monat dem Glimmstängel abschwört. Viele Kunden glauben diesbezüglich, dass sie tricksen können – und gefährden so ihren Versicherungsschutz.

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