Obliegenheitsverletzungen oder Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht werden häufig erst im Zusammenhang mit einer Leistungsprüfung festgestellt.
Sollte die Pflichtverletzung erklärt werden, verwiesen viele Beschwerdeführer auf das Verhalten des Vermittlers, erläutert der Ombudsmann für Versicherungen in seinem Bericht für 2011. Der Vermittler sei durchaus über die gesundheitlichen Umstände informiert worden, habe aber die Antworten falsch in den Antrag eingetragen bzw. behauptet, die betreffenden Beschwerden oder Arztbesuche müssten im Antrag nicht angegeben werden. Viele Beratungsprotokolle gaben nur selten Aufschluss zu diesen Punkten, heißt es im Bericht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer bei verschwiegenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Beitragszuschlag erheben oder bestimmte Risiken ausschließen. Die Prüfung der Risiko- und Vertragsannahmerichtlinien der Versicherer zählte deshalb in einigen Fällen zu den Aufgaben des Versicherungsombudsmannes.
Ob bzw. wann der Versicherungsfall eingetreten ist, war Gegenstand einer Vielzahl von Beschwerden, heißt es im Bericht.

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Falschberatungen wurden auch im Zusammenhang mit Umdeckungen, Kündigungen bestehender Verträge und der Abgrenzung der Berufsunfähigkeits- gegenüber der Dienstunfähigkeitsversicherung bei Beamten beklagt.

Auch Fragen zum Leistungsbeginn bei verspäteter Leistungsanzeige durch den Versicherungsnehmer und zur Rechtmäßigkeit einer Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren wurden an den Ombudsmann herangetragen.

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