Die Frau verwies darauf, dass Geld für die Tilgung von Schulden genutzt zu haben. Laut der Agentur für Arbeit müsse das Geld jedoch zur Grundsicherung herangezogen werden. Bei einem Gewinn verringert sich somit automatisch die Hilfsbedürftigkeit und demzufolge wurden Ihr die Sozialleistungen gestrichen. Daraufhin hatte die 40-Jährige Einspruch eingelegt.

Anzeige

Das Sozialgericht Frankfurt wies den Einspruch jedoch mit der Begründung ab, dass die Frau nach dem unverhofften Gewinn nicht mehr hilfsbedürftig gewesen sei (Az.: S 32 AS 788/11 ER). Demnach müsse der Gewinn wie ein Einkommen betrachtet werden und folglich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes herangezogen werden.

Dabei ist der Gewinn nicht nur im Monat des Erhalts zu berücksichtigen. Er müsse über einen längeren Zeitraum aufgeteilt werden. Das Gericht verwies weiterhin darauf, dass es nicht sein darf, den Steuerzahler für den Lebensbedarf der Frau einspringen zu lassen.

Anzeige

Desweiteren betonte das Gericht, dass Gebühren und Investitionen, die der Hartz IV-Empfänger in Lose gesteckt hat, nicht mit den Sozialleistungen verrechnet werden dürfen. Wer hier argumentiert, dass er die Gebühren für eine Gewinnhotline oder der jahrelangen Kauf von Lotterielosen dem Preisgeld entgegen rechnen kann, der ist auf dem Holzweg. Lediglich die direkt dazugehörenden Kosten des Gewinns dürfen verrechnet werden. Frühere Kosten verfallen dagegen.

Anzeige