Die Gliedertaxe ordnet den Körperteilen und Sinnesorganen einen bestimmten Invaliditätsgrad zu. Beim Verlust eines Armes ergeben sich beispielsweise 70 Prozent. Nach dem Invaliditätsgrad richtet sich wiederum der Anteil an der Versicherungssumme. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro käme so eine Entschädigung von 70.000 Euro heraus.

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Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt, werden die Invaliditätsgrade zusammengerechnet und auf maximal 100 Prozent begrenzt, so lauten die Versicherungsbedingungen. In dem zu verhandelnden Fall ist der Arm im Schultergelenk, das Ellenbogengelenk, das Handgelenk sowie die Finger betroffen. Unterm Strich kämen theoretisch 237 Prozent heraus. Der Versicherte setzte wegen der Deckelung einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent an. Der Versicherer wollte weniger zahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm teilte die Meinung des Klägeranwalts nicht und verweigerte die Revision. Herr Hennemann legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. In einem anderen ähnlichen Fall war er dagegen vor dem Landgericht Wiesbaden erfolgreich. Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsgericht verwies das Verfahren an den Bundesgerichtshof.

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Thorsten Rudnik: „Für den durchschnittlichen Verbraucher sind die Bedingungen so zu verstehen, dass die einzelnen Invaliditätsgrade zu addieren sind. Will der Versicherer abweichend regulieren, hätte er das Kleingedruckte anders formulieren müssen. Intransparenz geht eindeutig zulasten des Versicherers.“

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