Dabei haben wir eine gleichbleibende Renditesituation an den Finanzmärkten unterstellt. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2024 die oben beschriebene Ausschüttungssperre entfällt, da die Pensionsrückstellung unter Berücksichtigung des 7-Jahres-Zinses erstmalig größer als bei einer Berechnung mit dem 10-Jahres-Zins wäre. Ob die Bundesregierung hinsichtlich dieser Aussichten plant, zukünftig wieder auf eine Durchschnittsbildung über sieben Jahre zurückzukehren, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

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...und was gibt es Neues in Sachen des steuerlichen Rechnungszinses nach § 6a EStG?

Wir erinnern uns: Der § 6a EStG-Rechnungszins von sechs Prozent ist seit Jahrzehnten unverändert und liegt deutlich über dem Marktzins. Nach Ansicht des FG Köln (Urteil vom 12.10.2017 - 10 K 977/17) verstößt § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der in 2015 geltenden Fassung insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von sechs Prozent anzusetzen ist. Das Thema liegt bereits seit dem 20.12.2017 (!) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Az. 2 BvL 22/17).

Die Bundesregierungen der vergangenen Jahre haben in der Vergangenheit keinen Handlungsbedarf gesehen. Auf mehrere kleine Anfragen wurde i. d. R. geantwortet, dass man den steuerlichen Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen unverändert für verfassungsgemäß halte. Ein gesetzlich eindeutig festgeschriebener Zinssatz verhindere, dass in Phasen steigender Kreditzinsen die Unternehmen steuerlich zusätzlich belastet würden.

Arbeitgeber werden weiterhin den Blick nach Karlsruhe richten müssen

Auch die aktuelle Bundesregierung lässt nicht erkennen, sich des Themas annehmen zu wollen. Und dies, obwohl inzwischen mit der FDP eine Partei in der Regierung ist, die zu dem Sachverhalt in der Vergangenheit besonders kritisch nachgefragt hatte (BT-Drucksache 19/3091 vom 29.06.2018, BT-Drucksache 19/17998 vom 17.03.2020 und BT -Drucksache 19/26566 vom 10.02.2021).

Arbeitgeber, die unmittelbare Versorgungszusagen erteilt haben, werden ihren Blick also weiterhin hoffnungsvoll nach Karlsruhe richten müssen. Doch auch von dort kommen keine Zeichen, sich der Sache nunmehr zügig annehmen zu wollen. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2023 eine Richtervorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes abgewiesen. Damit macht das BVerfG deutlich, sich erstmal nicht weiter mit dem Rechnungszinsfuß beschäftigen zu wollen.

So schnell wird sich an dem Auseinanderfallen von handelsrechtlichem und steuerlichem Zins also keine Änderung ergeben. Dies hat zur Folge, dass unverändert Steuern auf Gewinne gezahlt werden, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind bzw. eigentlich zur Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden müssten.

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Hintergrund: Der Text erschien zuerst im neuen kostenfreien Versicherungsbote Fachmagazin 02-2023. Das Magazin kann auf der Webseite beim Versicherungsbote bestellt werden.

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