Kürzlich habe ich im Rahmen einer Nachfolgeberatung einen Makler aus Süddeutschland beraten, der im Investmentbereich über 40 Millionen Euro Anlagevermögen in seinen Kundendepots betreute, darunter mehrere Kunden mit einem Einzelvolumen von über zwei Millionen Euro. Wenn in so einem Fall durch Fehlberatung oder eine nachteilige Depotentwicklung ein massiver Wertverlust eintritt, dann kann das für das Einzelunternehmen der finanzielle Todesstoß sein, der mit einer Kapitalgesellschaft zu vermeiden gewesen wäre.

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Der Weg zur Kapitalgesellschaft ist zu empfehlen, aber kein Muss

Bei der Umfirmierung zu einer Kapitalgesellschaft stehen Vermittlern verschiedene Formen zur Verfügung. Dazu gehören die Kapitalgesellschaften GmbH, GmbH & Co. KG oder auch die Aktiengesellschaft (AG). Der Weg vom Einzelunternehmer zum Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steigert vielfach den Wert des Unternehmens, erhöht das Image der Firma und öffnet Perspektiven für die Fortentwicklung durch neue Gesellschafter, Firmenbeteiligungen für Führungskräfte und Mitarbeiter und für die Stellung im umkämpften Markt.

Vielfach kann auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der Weg vom Einzelunternehmen zur Kapitalgesellschaft beschritten werden. Nutzen Sie dazu die Erfahrungen von Experten und entsprechende Unterlagen, die Ihnen die Vorbereitung beispielsweise zur GmbH & Co. KG erleichtern. So schützen Sie das eigene Privatvermögen in den meisten möglichen Fällen vor dem Zugriff möglicher Gläubiger.

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Im Kontext zu einer mögliche Nachfolgeregelung kommt ein weiterer Vorteil zum Tragen. Als Einzelunternehmer müssen Sie bei einem Verkauf im Grunde alle Einzelverträge, - rechte und -ansprüche auch einzeln übertragen. Das kann sich bei einzelnen Produktgebern (Versicherer, Fondsanbieter) oder Dienstleistern (Maklerpools, Softwareunternehmen) als schwierig erweisen. Einfacher geht es über die Kapitalgesellschaft, die Träger aller Verträge ist. Über den sogenannten Share Deal wird alles, was zur Firma gehört, komplett übertragen. Weder Kunden noch Produktgeber müssen um Zustimmung gefragt werden.

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