Viele Pensionskassen könnten in Zeiten niedriger Zinsen existentielle Probleme bekommen: Davor warnt die Finanzaufsicht BaFin seit mehreren Jahren. 36 Anbieter befinden sich derzeit unter intensivierter Aufsicht der Aufsichtsbehörde, weil ihnen mittelfristig Engpässe drohen. Wegen ihres Geschäftsmodells - die Leistungen bestehen fast ausschließlich aus lebenslang laufenden Rentenzahlungen, sind sie vom Niedrigzins stärker betroffen als Lebensversicherer, die eher ihr Portfolio von Anleihen auf kapitalmarktnahe Produkte umstellen können - sofern sie im Neugeschäft auf Beitragsgarantie verzichten.

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Diese angespannte Ausgangssituation veranlasst nun auch die Bundesregierung zum Handeln. Das Bundesfinanzministerium hat letzte Woche einen Gesetzentwurf an die Verbände geschickt: Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) soll derart angepasst werden, dass die Bestände angeschlagener Kassen leichter saniert werden können. Konkret geht es um den Paragraphen 233 VAG, dem nun ein neuer Absatz 6 angefügt werden soll.

Das Papier gilt für regulierte Pensionskassen: Nach § 233 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zählen zu ihnen betriebliche Altersvorsorge-Anbieter, die unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge anheben und Leistungen kürzen können, wobei der Arbeitgeber für den Differenzbetrag der Renten haftet. Sie sind nicht vertrieblich orientiert, sondern in der Regel Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die bestimmten Firmen oder Berufsständen vorbehalten bleiben. Etwa 120 dieser Art gibt es in Deutschland.

Problem „Nachschussblockade“

Worauf zielt die Reform konkret? Regulierte Pensionskassen können im Niedrigzinsumfeld darauf angewiesen sein, von ihren Trägerunternehmen -den Arbeitgebern, wo die Beschäftigten versichert sind- zusätzliche Mittel zu erhalten, um Betriebsrenten weiter in voller Höhe zahlen zu können - und gleichzeitig das Geschäft stabil fortzuführen, also neue Mitglieder zu werben. Nachschüsse der Arbeitgeber erlauben es, Einschnitte bei den Betriebsrenten zu vermeiden.

Hierbei gibt es aber immer dann ein Problem, wenn die Kasse mehrere Träger hat. Schießt ein Arbeitgeber Geld zu, der andere hingegen nicht, werden damit die Eigenmittel der Kasse insgesamt gestärkt. Und auch die Arbeitgeber, die nicht willens sind zu zahlen, profitieren von den Zuschüssen der anderen. Denn die Gelder der Willigen stehen zur Verfügung, um die Finanzdefizite auch im Bestand der Zahlungsverweigerer auszugleichen. Jene, die Willens sind zu zahlen, werden laut Satzungsrecht folglich geradezu bestraft.

Diese Situation bewirkt eine Nachschussblockade bei den Arbeitgebern: Hat die Pensionskasse finanzielle Probleme, zahlen entweder alle oder keiner. Die Neuregelung sieht nun vor, dass auch Teilbestände saniert werden können. Soll heißen: Es profitiert der Bestand jener Träger, die Geld zahlen - die anderen müssen hingegen Einschnitte bei der Leistung akzeptieren. Den Kassen soll erlaubt sein, ihre Satzung entsprechend anzupassen. Es bedarf hierfür einer Dreiviertel-Mehrheit sowie der Zustimmung der BaFin.

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Die Leistungskürzungen ohne Nachschuss würden über die Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG vom Arbeitgeber abgedeckt. Eine zusätzliche Schutzregel ist für Leistungskürzungen bei Versicherten vorgesehen, deren Leistungskürzungen nicht durch die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers abgedeckt sind: etwa aufgrund einer Insolvenz des Trägers. Die Satzungsänderung soll auch bestehende Vertragsverhältnisse betreffen.

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