Vermittler die aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) haben, müssen sich von den Industrie- und Handelskammern oder dem Gewerbeamt auf die Finger schauen lassen. Denn sie sind für die Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern zuständig. Während in neun Bundesländern die Gewerbebehörden die Vermittler überwachen, sind in sieben Bundesländern die Industrie- und Handelskammern zuständig.

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Doch das soll sich künftig ändern. Darauf hatte sich die Große Koalition im vergangenen Jahr geeinigt. So sieht der Koalitionsentwurf konkrete Änderungen für die Finanzaufsicht der Finanzanlagenvermittler vor. Denn die organisatorische Zersplitterung der Aufsicht gehe zu Lasten von deren Einheitlichkeit und Qualität. Die Lösung der Regierung sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Finanzanlagenvermittler unter ihre Fittiche nehmen soll.

Die Finanzaufsicht sei laut Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch aufgrund der zunehmenden Komplexität des anwendbaren Aufsichtsrechts, insbesondere durch Überlagerung mit europäischen Rechtsgrundlagen, die richtige, weil fachlich spezialisierte, Behörde. Die geplante Übertragung der Aufsicht auf die BaFin solle bereits zum Stichtag 1. Januar 2021 stattfinden. Das hatte das Finanzministerium bereits im Juli 2019 in einem Eckpunktepapier skizziert. Demnach sollen die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ laufen und in drei Gruppen eingeteilt werden:

  • Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  • Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
  • Vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Auch solle geprüft werden, ob für Crowdfunding-Dienstleister eine weitere Kategorie eingeführt wird. Für 34-Vermittler solle es keine großen Veränderungen geben. Demnach sollen die künftig nachzuweisenden Voraussetzungen nicht über die aktuellen Anforderungen hinausgehen. Vermittler müssen also auch ab 2021 ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und ihre Sachkunde nachweisen.

Am 23. Dezember 2019 - als vorgezogenes Weihnachtsgeschenk - hat das zuständige Finanzministerium nun den Referentenentwurf zu einem Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVÜG-E) veröffentlicht. Ziel sei es, die bisherigen Regelungen in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz zu übernehmen. Durch Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der Bundesanstalt, solle dann ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden.

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Bis zum 15. Januar können nun Stellungnahmen zum Entwurf eingereicht werden. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat bereits angekündigt, sich vehement dem geplanten Vorhaben entgegenstellen zu wollen. Der Vermittlerverband werde fristgemäß die Positionen der unabhängigen Finanzdienstleister mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung darstellen, heißt es in einer Pressemitteilung. Dabei solle sich am eigenen Positionspapier orientiert werden. Zudem sollen aber auch Fragen zur Erlaubniserteilung, Erlaubnisentzug, laufender Aufsicht, Vertriebsgesellschaften, Kosten und angrenzenden Themenfeldern kritisch beleuchtet werden. „Es würde mit diesem Gesetz eine zusätzliche Kostenbelastung aber insbesondere eine extreme bürokratische Belastung für den Mittelstand ohne adäquaten Nutzen geben.“ so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des Verbandes.

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